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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 221/15
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 221/15
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 158/22
1. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht.*)
2. Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.*)
3. Die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.*)
4. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG a.F. keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23.03.2023 - V ZR 67/22, Rz. 14 ff., IMRRS 2023, 0594 = VersR 2023, 792 ).*)
5. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rz. 9, IMRRS 2022, 1413 = NJW 2023, 63).*)
6. Wird ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50% zu berücksichtigen.*)
BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 297/21
1. Der Einzelrichter muss den Rechtsstreit nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich eine aus seiner Sicht gegebene grundsätzliche Bedeutung aus einer - nach der Übertragung auf ihn eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt.*)
2. Durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht entzieht der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.11.2022 - III ZR 13/22
1. Hat das Berufungsgericht die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und ergibt sich danach aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss der Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Sache dem vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme vorlegen und dieser sie nach § 526 Abs. 2 Satz 2 ZPO übernehmen.*)
2. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne haben auch die Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, einschließlich die Fälle einer sog. Innendivergenz.*)
3. Beruht eine unterlassene Vorlage auf Willkür, ist dieser Verstoß ungeachtet der Regelung des § 526 Abs. 3 ZPO sowie von Amts wegen zu berücksichtigen (Fortführung u.a. von BGH, Beschlüsse vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 = IBRRS 2003, 0810 = IMRRS 2003, 0292; vom 10.11.2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449 = IBRRS 2004, 0011 = IMRRS 2004, 0004, und vom 28.01.2022 - VI ZB 13/20, NJW-RR 2022, 570 Rn. 5 = IBR 2022, 278).*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 175/16
Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.*)
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 221/15
Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.*)