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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 203/17


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 2022; IMRRS 2018, 0728
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gravierende bauliche Mängel bedürfen zwingend sofortiger Instandsetzung!

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17


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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0599; IMRRS 2023, 0276; IVRRS 2023, 0098
ProzessualesProzessuales
Rubrumsberichtigung oder Parteiwechsel?

AG Mainz, Urteil vom 05.10.2021 - 74 C 10/21

Eine Rubrumsberichtigung ist nicht möglich, wenn eine durch einen Anwalt gefertigte Klageschrift ausdrücklich davon spricht, dass die Klage gegen die sich aus einer anliegenden Liste ergebenden weiteren Wohnungseigentümer gerichtet ist, der Klage eine Eigentümerliste beigefügt ist, davon gesprochen wird, dass die Parteien die GdWE bilden und der Klageantrag auf Zustimmung zum klägerischen Beschlussantrag gerichtet ist. All dies verdeutlicht ganz klar, dass nicht der Verband verklagt werden sollte.

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IBRRS 2019, 2880; IMRRS 2019, 1074; IVRRS 2019, 0427
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschlussanfechtung: Beklagte Wohnungseigentümer sind notwendige Streitgenossen

LG Berlin, Urteil vom 20.08.2019 - 55 S 99/18

1. Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann.*)

2. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen.*)

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IBRRS 2019, 1921; IMRRS 2019, 0807; IVRRS 2019, 0314
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann ist das Merkmal „demnächst“ i. S.d. § 167 ZPO erfüllt?

BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18

Auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.

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IBRRS 2018, 2022; IMRRS 2018, 0728
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gravierende bauliche Mängel bedürfen zwingend sofortiger Instandsetzung!

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17

1. Ein auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung auszulegen.*)

2. Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand, ist für dieses Klageziel unerheblich.*)

3. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.*)

4. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (hier: massive Durchfeuchtungen der Wände), ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen; dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Einheiten im Souterrain eines Altbaus belegen sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, IMR 2015, 29 = BGHZ 202, 375 ff.).*)