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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 188/16
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16
Volltext18 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 342 | BGH - Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Anfechtungsklage sind unterschiedlich! |
IMR 2016, 442 | LG Dortmund - Anfechtungsfrist § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG: Keine Nachfrageobliegenheit bei Verschulden des Gerichts |
14 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - V ZB 67/22
1. Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage weiterhin in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22, Rz. 24 ff., IMR 2023, 210 = NJW 2023, 2111).*)
2. Dass der gem. § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24.03.2022 - V ZR 149/21, Rz. 6, IBRRS 2022, 1556 = IMRRS 2022, 0625 = NJW 2022, 2195).*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22
Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, Rz. 8 ff., IMRRS 2017, 0787 = ZWE 2017, 331 ).*)
VolltextLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2022 - 2-13 S 35/22
Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, IMR 2017, 342) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind.*)
VolltextLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - 2-09 S 45/21
Auch nach der WEG-Reform 2020 berechnet sich der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten.
VolltextBGH, Beschluss vom 17.12.2020 - V ZB 36/19
1. In der Beschlussanfechtung gegen die Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung eines (weiteren) erheblichen Vorschusses auf die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen entspricht das Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers seinem Anteil an der Sonderumlage.
2. Verteidigen die übrigen Wohnungseigentümer den gefassten (positiven oder negativen) Beschluss, bemisst sich ihr - aus den Einzelbelastungen zusammengerechnetes - Interesse nach dem Nennbetrag der Umlage abzüglich des Anteils der anfechtenden Partei, und zwar auch dann, wenn aus der erstrebten Abweisung der Beschlussanfechtung bei wirtschaftlicher Betrachtung kein unmittelbarer Nutzen mehr folgt, weil die Klagepartei den durch Sonderumlage aufzubringenden Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln bei Gericht eingezahlt hat, um dem Baumängelverfahren gegen den Bauträger Fortschritt zu geben.
VolltextKG, Beschluss vom 31.07.2019 - 24 W 38/19
1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.*)
2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.*)
3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 - 15 W 388/18
1. Der Streitwert bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung beträgt 50% des Nennbetrags der Jahresabrechnung.
2. Eine Hinzuziehung des auf die klagenden Wohnungseigentümer entfallenden Einzelbetrags scheidet aus (Additionsmethode).
VolltextLG Itzehoe, Beschluss vom 07.01.2019 - 11 T 46/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 239/17
1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.*)
2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.*)
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 - 318 S 56/16
1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung.
3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage hingegen gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.
4. Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Berufungsantrag, mit dem die ganze oder teilweise Beseitigung der erlittenen Beschwer verlangt wird.
5. Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist eine verspätete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen.
6. Der Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.
7. Das Interesse der Parteien bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung der Jahresabrechnung nach dem vollen Nennbetrag.