Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 112/06
BGH, Urteil vom 01.12.2006 - V ZR 112/06
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 11 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08
Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.*)
VolltextLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2008 - 318 T 24/08
1. Die Verpflichtung zur Entfernung des Garagengebäudes ist zwar an sich eine als vertretbare Handlung zu vollstreckende Maßnahme, denn sie kann grundsätzlich von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden. Hängt sie aber davon ab, dass ein Dritter sie duldet, ist sie als nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken.
2. Im Vollstreckungsverfahren gelten alleine die Vorschriften der ZPO; Vorschriften des WEG oder FGG sind daneben auch nicht ergänzend heranzuziehen.
VolltextBGH, Urteil vom 01.12.2006 - V ZR 112/06
Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.*)
VolltextKG, Urteil vom 21.03.2006 - 4 U 97/05
Mieter einer Eigentumswohnung sind dann Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB, wenn sie durch ihre Weigerung, den Rückbau der entgegen den Regeln der Wohnungseigetümergemeinschaft vom Vermieter durchgeführten Baumaßnahmen zu dulden, den eigentumsbeeinträchtigenden rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 U 4733/02 - in NZN 2003, 445 f).*)
Volltext