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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 1/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2472; IMRRS 2007, 0820
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtsverfolgungskosten aufgrund von Binnenstreitigkeiten

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06

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7 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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1 Aufsatz gefunden
Beschlussklage gegen Abrechnungsbeschluss wirtschaftlich sinnlos – erfolgreiche Klage als Pyrrhussieg?
(Hans-Joachim Weber)
Dokument öffnen IMR 2023, 129

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2450; IMRRS 2023, 1111; IVRRS 2023, 0536
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch der obsiegende Kläger trägt die Kosten der unterlegenen Gemeinschaft anteilig!

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.03.2023 - 2 C 567/22 WEG

Die Kosten eines Rechtsstreits des Verbands gehören zu den Kosten der Verwaltung, die wiederum auf alle Wohnungseigentümer, also auch den obsiegenden Kläger, zu verteilen sind.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 4312; IMRRS 2012, 3084
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschränkte Anfechtungsklage zulässig?

BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 233/11

1. Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.*)

2. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.*)




IBRRS 2012, 0554; IMRRS 2012, 0403
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
ZVG: Prozesskosten einer Wohngeldklage bevorrechtigt

LG Bonn, Urteil vom 17.08.2011 - 5 S 77/11

1. Sämtliche unter § 16 Abs. 2 WEG fallenden Kosten der Verwaltung nehmen an dem bevorrechtigten Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG teil

2. Die Prozesskosten einer Wohngeldklage zählen zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG.

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IBRRS 2007, 2472; IMRRS 2007, 0820
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtsverfolgungskosten aufgrund von Binnenstreitigkeiten

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06

1. § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.*)

2. § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.*)

3. Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.*)

4. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.*)

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3 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

a) Überblick ( Rn. 307-308)

e) Verfahrenskosten ( Rn. 316-320)