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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 45/16
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 45/16
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2018, 234 | BGH - Anwalt als Erfüllungsgehilfe haftet dem Vertragspartner des Geschäftsherrn nicht! |
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BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZR 137/21
1. Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteile vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, Rz. 11, IBRRS 2015, 3570 = NJW 2015, 3040; vom 14.03.2017 - VI ZR 605/15, Rz. 14, IBRRS 2017, 4329 = VersR 2017, 822; vom 07.01.2021 - III ZR 127/19, Rz. 12, IBRRS 2021, 0689 = BGHZ 228, 115; Beschlüsse vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, Rz. 9, IBRRS 2018, 0071 = NJW-RR 2018, 3869; vom 15.03.2022 - VIII ZB 43/21, Rz. 13, IBRRS 2022, 1267).*)
2. Hat ein Rechtsmittelführer einen - erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen - Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache - zum Nachteil des Rechtsmittelgegners - über diesen Streitgegenstand entscheidet.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 45/16
Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht.*)
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