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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 27/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 2420; IMRRS 2005, 1227
ProzessualesProzessuales
Anwaltshaftung im Bauprozess: Kausalitätsprüfung

BGH, Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2005, 503 BGH - Anwaltshaftung im Bauprozess

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2201; IMRRS 2017, 0907; IVRRS 2017, 0350
ProzessualesProzessuales
Wann entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts?

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15

1. Das Berufungsgericht ist nur an diejenige rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt.*)

2. Stellt das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren andere Tatsachen fest als diejenigen, die Grundlage der Aufhebung waren, entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.*)

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IBRRS 2015, 3326; IMRRS 2015, 1533; IVRRS 2015, 0003
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Pflichten des Zwangsverwalters bei dinglichen Rechten Dritter

BGH, Urteil vom 15.10.2015 - IX ZR 44/15

1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme.*)

2. Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.*)

3. Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.*)

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IBRRS 2011, 3996; IMRRS 2011, 2842
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IX ZR 49/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3185; IMRRS 2011, 2301
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zulässigkeit der teilweisen Zurückverweisung

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

1. Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.*)

2. Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IBRRS 2011, 1468; IMRRS 2011, 1039
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZR 138/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1212; IMRRS 2006, 0742
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - IX ZR 244/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 0301; IMRRS 2006, 0178
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 176/02

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 2420; IMRRS 2005, 1227
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anwaltshaftung im Bauprozess: Kausalitätsprüfung

BGH, Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04

a) Im Anwaltshaftungsprozeß darf der Richter bereits vorliegende Beweisergebnisse nicht deshalb außer Betracht lassen, weil der Richter des Vorprozesses auch ohne Verfahrensfehler zu diesen Erkenntnissen nicht gelangt wäre.*)

b) Hat der Rechtsanwalt es versäumt, ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits erstatteten, zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Privatgutachtens anzugreifen, und dadurch seine Mandatspflichten verletzt, bedeutet der materiellrechtlich nicht gerechtfertigte Verlust dieses Prozesses für den Mandanten keinen Schaden im Rechtssinne, wenn das Gericht des Vorprozesses bei sämtlichen von der Zivilprozeßordnung ermöglichten Verfahrensweisen notwendigerweise zum Nachteil des Mandanten hätte entscheiden müssen.*)

c) Die Ungewißheit, ob der Vorprozeß trotz der anwaltlichen Pflichtverletzung bei allen rechtlich möglichen Verfahrensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte ausgehen müssen, geht zu Lasten des Rechtsanwalts.*)

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