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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZB 218/10
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 218/10
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2011, 614 | BGH - Gerichtsfax defekt: Was muss Anwalt unternehmen? |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 19/18
Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rz. 21).*)
OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2012 - 4 U 1590/12
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt auch dann in Betracht, wenn der Anwalt erst kurz vor Fristablauf mit der Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes beginnt, sofern er die ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Telefaxgerätes glaubhaft macht.*)
2. Ist eine Störung des Empfangsgerätes nicht nachgewiesen und wird das Sendeprotokoll des Ausgangsgeräts trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ist dieser Nachweis auch dann nicht geführt, wenn der Anwalt die ordnungsgemäße Nutzung anwaltlich versichert.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 218/10
1. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts.
2. Dies befreit den Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt.
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