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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZB 218/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 3035
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Gerichtsfax defekt: Was muss Anwalt unternehmen?

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 218/10

Dokument öffnen Volltext

5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 614 BGH - Gerichtsfax defekt: Was muss Anwalt unternehmen?

1 Aufsatz gefunden
Des Anwalts Feind: Das Fax - Teil 1: Technische Fragen & Co.
(Michael Mayer)
Dokument öffnen IMR 2016, 489

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 2810; IMRRS 2019, 1047; IVRRS 2019, 0412
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Niemals zu früh aufgeben!

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist - vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr - zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rz. 21).*)




IBRRS 2013, 0498; IMRRS 2013, 0364
ProzessualesProzessuales
Faxgerät gestört? Anwaltliche Versicherung reicht nicht aus!

OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2012 - 4 U 1590/12

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt auch dann in Betracht, wenn der Anwalt erst kurz vor Fristablauf mit der Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes beginnt, sofern er die ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Telefaxgerätes glaubhaft macht.*)

2. Ist eine Störung des Empfangsgerätes nicht nachgewiesen und wird das Sendeprotokoll des Ausgangsgeräts trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ist dieser Nachweis auch dann nicht geführt, wenn der Anwalt die ordnungsgemäße Nutzung anwaltlich versichert.*)

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IBRRS 2011, 3035
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Gerichtsfax defekt: Was muss Anwalt unternehmen?

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 218/10

1. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts.

2. Dies befreit den Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt.

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