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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 49/11


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 5325
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Erbrecht - Feststellung eines Miterbenrechts

BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZR 49/11

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7 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 1278 BGH - Gutachtenverwertung nach § 411a ZPO ohne vorherigen Hinweis ist unzulässig!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0347; IMRRS 2023, 0171; IVRRS 2023, 0045
ProzessualesProzessuales
Beweisaufnahme abgeschlossen: Sach- und Streitstand ist erneut zu erörtern!

BFH, Beschluss vom 22.11.2022 - XI B 1/22

Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14.04.2021 - Rs. C-108/20 - Finanzamt Wilmersdorf, DStR 2021, 1477).*)

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IBRRS 2018, 0284; IMRRS 2018, 0084; IVRRS 2018, 0033
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Selbständiges Beweisverfahren entspricht Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren!

BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

1. Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.*)

2. Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.*)

3. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.*)




IBRRS 2016, 2103; IMRRS 2016, 1276
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufungsbegründung bei Gehörsverstoß: Entscheidungserheblichkeit ist darzulegen!

BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - III ZB 127/15

1. Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist.*)

2. Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge des Verstoßes gegen § 285 Abs. 1 ZPO. Eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufungsbegründung muss regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts geführt hätte.*)

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IBRRS 2014, 3242; IMRRS 2014, 1712
ProzessualesProzessuales
Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten

BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.*)

2. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach§ 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.*)

3. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 Euro erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.*)

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IBRRS 2012, 3811; IMRRS 2012, 2748
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (Gehörsverletzung)

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 177/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 5325
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Erbrecht - Feststellung eines Miterbenrechts

BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZR 49/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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