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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 129/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0723; IMRRS 2010, 0463
ImmobilienImmobilien
Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09


4 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2023, 1794; IMRRS 2023, 0828
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Muss der Mieter dem Gebäudeversicherer Auskunft über seine Versicherungen geben?

BGH, Urteil vom 07.06.2023 - IV ZR 252/22

Zum Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags (hier: Versicherungsverhältnis einer Gemeinde mit dem Kommunalen Schadensausgleich).*)

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IBRRS 2018, 3823; IMRRS 2018, 1400
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich zwischen Gebäude- und Mieter-Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 12 U 69/18

1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.*)

2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten seines Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch "Mietgebrauch" und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.*)

3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei seinem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene ("eingesteckte") und somit verwendete mobile Mehrfachsteckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfachsteckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie stand und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.*)

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IBRRS 2018, 0978; IMRRS 2018, 0336
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Brandschaden an Ferienhaus: Mieter haftet nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 94/15

Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.*)

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IBRRS 2017, 2667; IMRRS 2017, 1092
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Brandschaden in Mietwohnung: Sauna ist kein Lagerraum!

OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 - 4 U 1721/16

1. Die im Schadensfall eintrittspflichtige Gebäudeversicherung kann von dem Haftpflichtversicherer hälftigen Ausgleich des entstandenen Schadens verlangen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Verschulden des haftpflichtversicherten Mieters zum Schaden geführt hat.

2. Eine in die Mietwohnung fest eingebaute Sauna, ist als Bestandteil der Mietsache anzusehen. Wenn der Mieter sich dafür entscheidet, die Sauna während der Mietdauer nicht zu nutzen, ist dies Teil des individuellen Mietgebrauchs.

3. Wird die Sauna nicht als solche, sondern als Lagerraum genutzt und brennbare Gegenstände in nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zum Saunaofen abgestellt, verletzt der Mieter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Saunaofen - jedenfalls solange der Ofen eine ständige Verbindung zum Stromnetz hat. Den Mieter trifft dann am entstandenen Brandschaden ein Verschulden.

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IBRRS 2017, 1907
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden Fliesen?

AG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2017 - 31 C 354/15

Zu den Voraussetzungen unter denen ein Auftragnehmer/Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber/Besteller für verursachte Schäden (hier: Beschädigung denkmalgeschützter Wandfliesen) haftet, die bei der Erbringung der Werkleistung verursacht wurden (§§ 242, 278, 280, 281, 645, 823 BGB).*)

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IBRRS 2015, 3145; IMRRS 2015, 1418
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015 - 8 U 32/14

Zum Anscheinsbeweis bei feuergefährlichen Arbeiten und dessen Erschütterung.

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IBRRS 2014, 3225; IMRRS 2014, 1701
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieter muss Kosten der Wohngebäudeversicherung tragen: Vermieter muss Versicherer in Anspruch nehmen!

BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

1. Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, IBRRS 2004, 4037 = NJW-RR 2005, 381 unter II 3; vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, IMR 2007, 15 = NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VIII ZR 48/13, IBRRS 2014, 3224 = GE 2014, 661 Rn. 5).*)

2. Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 08.05.1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 [zur Auskunftserteilung]).*)

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IBRRS 2014, 3300
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 389/12

Zu den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln.*)

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IBRRS 2014, 3224
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - VIII ZR 48/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 5352; IMRRS 2011, 3910
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Keine Haftungsprivilegierung des Vereinsmitglieds

BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - II ZR 304/09

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.*)

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