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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 208/11
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 1065 | BGH - Wer trägt bei Rücknahme eines Rechtsmittels die Kosten des Anschlussrechtsmittels? |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 359/20
In die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO nicht statt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VII ZR 192/18
Im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision sind die Kosten der gemäß § 554 Abs. 4 ZPO nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision dem Revisionskläger aufzuerlegen (Anschluss an BGH, IBR 2013, 1065 - nur online; Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 = IBRRS 2012, 2374 = IMRRS 2012, 1736).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11
1. Dem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert.
2. Im Falle der Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein (unselbstständiges) Anschlussrechtsmittel kann nichts anderes gelten.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)
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