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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZB 42/05


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3368; IMRRS 2005, 1750
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich?

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2006, 1083 BGH - Wem gegenüber muss Prozessvergleich widerrufen werden?
IBR 2006, 1004 BGH - Termingebühr bei gerichtlichem Vergleich?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1834; IMRRS 2020, 0790
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Terminsgebühr auch für Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren!

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - V ZB 110/19

1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.*)

2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.*)

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IBRRS 2017, 0862; IMRRS 2017, 0358
RechtsanwälteRechtsanwälte
Versäumnisurteil ohne Antrag ergangen: Terminsgebühr erstattungsfähig!

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VI ZB 21/16

Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.*)

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IBRRS 2007, 4711; IMRRS 2007, 2312
ProzessualesProzessuales
Keine Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06

Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.*)

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IBRRS 2005, 3368; IMRRS 2005, 1750
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich?

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.*)

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