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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 45/11


Beste Treffer:
IBRRS 2012, 4714; IMRRS 2012, 3371
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - I ZR 45/11

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IBRRS 2012, 2684
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Abmahnung unwirksamer Verbraucher-AGB durch Mitbewerber

BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 45/11

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 2873; IMRRS 2015, 1268
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kenntnis von Fristversäumung durch Hinweis des gegnerischen Anwalts?

BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14

Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.*)

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IBRRS 2012, 4714; IMRRS 2012, 3371
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - I ZR 45/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0397; IMRRS 2013, 0295
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge

BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 199/10

1. Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.*)

2. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.*)

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IBRRS 2012, 2684
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Abmahnung unwirksamer Verbraucher-AGB durch Mitbewerber

BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 45/11

1. Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.*)

2. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.*)

3. Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.*)

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