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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 118/09


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 1551; IMRRS 2011, 1102
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Wann dürfen Architekten Rechtsberatung erteilen?

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2999; IMRRS 2021, 1114
RechtsanwälteRechtsanwälte
Softwarebasierte Erzeugung von Vertragsentwürfen ist keine Rechtsberatung!

BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.*)

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IBRRS 2021, 0730; IMRRS 2021, 0279
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvoranfrage abgelehnt: Widerspruch einzulegen ist Anwaltssache!

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19

Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.*)

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IBRRS 2016, 2199; IMRRS 2016, 1335
RechtsanwälteRechtsanwälte
Darf ein Entwicklungsingenieur Rechtsdienstleistungen erbringen?

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15

1. Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.*)

2. Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.*)

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IBRRS 2013, 4875; IMRRS 2013, 2240
ProzessualesProzessuales
Gründe für Zurückweisung an das Berufungsgericht?

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 60/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2990; IMRRS 2012, 2164
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Original des Urteils muss nicht bei Gerichtsakten verbleiben!

BGH, Urteil vom 02.02.2012 - I ZR 81/10

1. Das Original eines Urteils muss nicht zwingend bei den Gerichtsakten verbleiben.*)

2. Streiten der Hersteller eines im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels A und ein Dritter, der für das von ihm importierte Pflanzenschutzmittel B die für das Produkt A bestehende Zulassung in Anspruch nimmt, über die chemische Identität der beiden Mittel, liegt die Darlegungs und Beweislast hierfür auch nach Inkrafttreten des § 16c PflSchG bei dem Dritten (Fortführung von BGH, Urteil vom 19.November 2009 I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 - Quizalofop)*)

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IBRRS 2011, 1551; IMRRS 2011, 1102
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Wann dürfen Architekten Rechtsberatung erteilen?

BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09

1. Ein Verweis auf die Erlaubnistatbestände der §§ 5 bis 8 RDG reicht bei einem verallgemeinernd abstrakt gefassten Unterlassungsantrag zur hinreichenden Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf.*)

2. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässigerweise in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erfordert regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.*)

3. Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG setzt nicht voraus, dass die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt wird, wenn nicht auch die Nebenleistung in Form der Rechtsdienstleistung erbracht wird.*)

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2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

c) Unerlaubte Rechtsberatung. ( Rn. 91)