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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZB 39/08
BGH, Urteil vom 14.08.2008 - I ZB 39/08
Es gibt für Ihre Suchanfrage 28 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 217 | KG - Räumung nach Ende des Mietverhältnisses: Wie hoch ist der Streitwert? |
IVR 2016, 142 | LG München I - Vollstreckungserinnerung eines im Titel nicht genannten Untermieters - Rechtsmissbrauch |
IMR 2008, 395 | BGH - Auch ein Rechtsmissbrauch kann die Zwangsräumung verhindern! |
13 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZB 130/11
a) Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 Euro festgesetzt worden ist.*)
b) Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 192/09
Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.08.2008 - I ZB 39/08
Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.*)
8 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
2. Vollstreckung gegen im Titel nicht genannte Dritte (ZPO § 885 ZPO Rn. 24-28)
B. Entstehungsgeschichte und Zweck (ZPO § 940a ZPO Rn. 2-6)
E. Abs. 2 (gegen besitzende Dritte) (ZPO § 940a ZPO Rn. 15-16)
III. Sonstige Formen selbständiger Gebrauchsüberlassung (BGB § 540 Rn. 22-24)
2. Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (BGB § 546 Rn. 96-101)