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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZB 39/08


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2819; IMRRS 2008, 1627
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Auch ein Rechtsmissbrauch kann die Zwangsräumung verhindern!

BGH, Urteil vom 14.08.2008 - I ZB 39/08


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3 Beiträge gefunden
IMR 2018, 217 KG - Räumung nach Ende des Mietverhältnisses: Wie hoch ist der Streitwert?
IVR 2016, 142 LG München I - Vollstreckungserinnerung eines im Titel nicht genannten Untermieters - Rechtsmissbrauch
IMR 2008, 395 BGH - Auch ein Rechtsmissbrauch kann die Zwangsräumung verhindern!

2 Aufsätze gefunden
Gilt der neue § 940a Abs. 2 ZPO auch für Gewerberaummietverhältnisse?
(Meike Klüver)
Dokument öffnen IMR 2014, 410
Wird es jetzt ernst mit der Mietrechtsänderung?
(Thomas Hannemann)
Dokument öffnen IMR 2012, 43

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3601; IMRRS 2021, 1352; IVRRS 2021, 0579
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Keine Zwangshaft gegen prozessunfähige Person!

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21

1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.*)

2. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.*)

3. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.*)

4. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2021, 2465; IMRRS 2021, 0911; IVRRS 2021, 0391
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Widerstand durch Unterlassen?

BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20

1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.*)

2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.*)

3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.*)

4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.*)




IBRRS 2020, 1903; IMRRS 2020, 0811; IVRRS 2020, 0334
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel genügt!

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZB 61/19

1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 = IBRRS 2003, 2878 = IMRRS 2003, 1247).*)

2. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.*)

3. Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat.*)

4. "Besitz" im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des "Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO, der seinerseits dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB entspricht.*)

5. Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet jedenfalls soweit und solange Gewahrsam eines Dritten besteht keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft.*)

6. Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel.*)

7. Das Wegschaffen von Gegenständen nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO, die früher im (Mit-)Eigentum des Erblassers gestanden haben, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass dar.*)




IBRRS 2019, 0507; IMRRS 2019, 0182; IVRRS 2019, 0071
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gegen Hausbesetzer hilft kein Klagen, nur rohe Gewalt!

LG Köln, Beschluss vom 22.10.2018 - 5 O 410/18

1. In der Klageschrift müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Parteien genau bezeichnet sein.

2. Auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen die Parteien genau bezeichnet sein.

3. Zwar muss der Antragsgegner nicht unbedingt mit Namen bezeichnet werden. Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt.

4. In Fällen der Hausbesetzung kann es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein, die Besetzer mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen.

5. Das Problem ist mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind.

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IBRRS 2018, 1777; IMRRS 2018, 0641; IVRRS 2018, 0274
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
ohne

LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.05.2018 - 5 T 142/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 2062; IMRRS 2018, 0746; IVRRS 2018, 0311
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Unterwerfungserklärung macht Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich!

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 212/17

Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.*)

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IBRRS 2017, 4064; IMRRS 2018, 0363; IVRRS 2018, 0155
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Räumung von Hausbesetzern: Anforderungen an die Schuldnerbezeichnung

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16

1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)

2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)

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IBRRS 2017, 3332; IMRRS 2017, 1393; IVRRS 2017, 0544
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vorgetäuschtes Untermietverhältnis schützt nicht vor Räumung

AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 16.01.2017 - 31 M 8004/17

1. Ein Untermietvertrag kann ein gewisses Indiz hinsichtlich der Besitzverhältnisse darstellen. Der bloße Austausch von Werbeschildern und ein vorgelegter Untermietvertrag bedeuten jedoch nicht zwingend, dass der Untermieter tatsächlichen Besitz an den Geschäftsräumen erlangt hat.

2. Befinden sich in den durchsuchten Geschäftsräumen keinerlei Unterlagen (z. B. Kassenbuch, Stempel, Quittungsblock, Kasse, Schriftverkehr, noch an die Firma adressierte Lieferscheine oder Warenlieferungen) deutet alles darauf hin, dass es sich um einen bloß fingierten Vertrag handelt, der als Scheingeschäft zu qualifizieren und damit als unwirksam einzustufen ist.

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IBRRS 2015, 1774; IMRRS 2016, 1935; IVRRS 2016, 0189
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Schornsteinhypothek: Mitwirkungspflicht oder Lästigkeitsprämie?

BGH, Urteil vom 30.04.2015 - IX ZR 301/13

1. Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.*)

2. Erneut ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn das nachrangige Grundpfandrecht nicht im Wege der Zwangsvollstreckung, sondern auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung erlangt wurde.

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IBRRS 2015, 0674
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher muss Besitzverhältnisse vor Ort prüfen!

AG Charlottenburg, Beschluss vom 07.04.2014 - 32 M 8042/14

1. Die Durchführung der Räumungsvollstreckung (hier: Hotelgebäude) darf der Gerichtsvollzieher nicht allein unter Hinweis auf einen vorgelegten Untermietvertrag ablehnen. Er muss sich vor Ort ein Bild davon machen, ob der im Titel bzw. in der Vollstreckungsklausel benannte Schuldner tatsächlich Besitzer der zu räumenden Einheit ist oder nicht.

2. Die Existenz eines Untermietvertrags stellt noch kein hinreichendes Indiz für den Vollzug eines Besitzwechsels dar.

3. Ergeben sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort keine hinreichenden Indizien dafür, dass der als "Untermieter" Benannte tatsächlich Besitzer der Räume ist, muss dieser sein der Vollstreckung entgegenstehendes Besitzrecht im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen.

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2 Nachrichten gefunden
Räumung: Ungeahnter Untermieter kann die Vollstreckung verzögern
(24.07.2009) Wenn der Eigentümer einer Immobilie die erforderlichen rechtlichen Titel besitzt, dann ist die Räumungsvollstreckung des Objekts meistens kaum noch zu verhindern. Taucht jedoch plötzlich ein bisher nicht bekannter Untermieter auf, der ein Besitzrecht geltend macht, so kann daran die Räumung erst einmal scheitern. Das wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZB 39/08)
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2008, 395 Dokument öffnen BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08

Trotz Missbrauch keine Räumungsvollstreckung
Haus & Grund fordert Gesetzesänderung

(26.09.2008) Eine Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, der weder im Vollstreckungstitel noch in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. August 2008 weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az. I ZB 39/08).
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08


1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

b) Die Vollstreckungsklausel ( Rn. 811-816)