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Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftragnehmers,
daß die Verwendung von Baustoffen und Bauteilen, für die keine DIN-Normen
bestehen und keine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, ohne gesonderte Zustimmung
des Auftraggebers zulässig ist, stellt einen so schwerwiegenden Eingriff in die
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach § 13 Nr. 1 und Nr. 7 Abs. 2 b VOB/B
dar, daß die VOB/B in ihrem Kernbereich betroffen und nicht mehr [als Ganzes]
vereinbart
ist.
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