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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 103/15
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 0763; IMRRS 2016, 0486
Mit Beitrag
Sachverständige
Gutachter darf sich als „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ bezeichnen!
OLG Köln, Urteil vom 15.01.2016 - 6 U 103/15
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Aus diesem Grund liegt keine Irreführung vor, wenn sich ein Sachverständiger auf seinem Briefbogen als "zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)" bezeichnet.
Volltext
IBRRS 2015, 2112; IMRRS 2015, 0846
Mit Beitrag
Sachverständige
Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Bausachverständiger" irreführend?
LG Bonn, Urteil vom 10.06.2015 - 16 O 38/14
Die Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Bausachverständiger" mit oder ohne Hinzufügung des Hinweises auf den "TÜV" ist zulässig, weil darin keine Irreführung liegt.
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