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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 U 140/16
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZR 279/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 213/17
Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB; Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 28.09.1984 - V ZR 43/83, WM 1984, 1539).*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 06.04.2018 - 22 U 1166/17
1. Schließen die Parteien eines Bauträgervertrags aufgrund einer Verzögerung eine Vereinbarung, wonach der Bauträger dem Erwerber die entgangenen Mieteinnahmen erstattet, wird dadurch weder die Fälligkeit des Fertigstellungstermins hinausgeschoben noch auf das Recht zum Rücktritt verzichtet.
2. Das Risiko der gleichzeitigen Veräußerung sämtlicher Einheiten eines noch zu sanierenden Gebäudes trägt allein der Bauträger. Das gilt auch dann, wenn der Bauträgervertrag geschlossen wurde, um dem Erwerber die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen zu ermöglichen.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2017 - 10 U 140/16
1. Änderungen eines Grundstücksübertragungsvertrags bedürfen auch dann gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, wenn der Änderungsvertrag nach Auflassung, aber noch vor Eigentumsumschreibung geschlossen wird (entgegen BGH, Urteil vom 14.05.1971 - V ZR 25/69, m.w.N.; Urteil vom 25.02.1972 - V ZR 74/69; Urteil vom 27.10.1972 - V ZR 37/71; Urteil vom 23.031973 - V ZR 166/70; Urteil vom 09.11.1979 - V ZR 38/78; Urteil vom 28.09.1984 - V ZR 43/83, NJW 1985, 266; Urteil vom 06.05.1988 - V ZR 50/87, BGHZ 104, 276; Urteil vom 28.10.2011 - V ZR 212/10, NJW-RR 2012, 18, Rn. 15).*)
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien im ursprünglichen Vertrag die Auflassung erklären und der Erwerber die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch beantragt, die Parteien den Notar aber anweisen, eine die Auflassungserklärung enthaltende beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der Urkunde erst zu erteilen, wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises nachgewiesen worden ist.*)
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