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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2285/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2591; IMRRS 2003, 1099
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Bindung an Tatsachenfeststellung der 1. Instanz

BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 706 BVerfG - Trotz ZPO-Reform: Bundesverfassungsgericht verlangt Wiederholung der Beweisaufnahme!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1326; IMRRS 2023, 0969; IVRRS 2023, 0359
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Vorschuss nur in Höhe der voraussichtlichen Versicherungsleistung!

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - IV ZR 204/22

1. Der Abschlagsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VVG ist nicht auf den Betrag gerichtet, den die Versicherung voraussichtlich zu zahlen hat. Vielmehr kann im Rahmen eines Abschlagsanspruchs allein dasjenige verlangt werden, was dem Versicherungsnehmer mit Sicherheit endgültig zusteht. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, Vorschüsse unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung zu zahlen.

2. Die Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88-L umfasst auch den Fall, dass (wie hier) Reparaturkosten für ein durch den Versicherungsfall beschädigtes Gebäude geltend gemacht werden.

3. Die Gerichte haben die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht verstößt jedenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem vorherigen Verfahrensablauf nicht haben rechnen können (Fortführung u. a. von BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZR 137/21, IBRRS 2022, 2532 = IMRRS 2022, 1053).

4. Ein Gericht darf nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen, dass eine Partei neuem Vortrag des Gegners im Berufungsverfahren nicht entgegentreten möchte, wenn sich der Partei (wie hier) die Notwendigkeit weiteren Vortrags aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs nicht hat aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02, IBRRS 2003, 2591 = IMRRS 2003, 1099).

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IBRRS 2018, 2172; IMRRS 2018, 0778; IVRRS 2018, 0323
ProzessualesProzessuales
Klage erfolgreich: Welche Hinweispflichten hat das Berufungsgericht?

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - VI ZR 370/17

1. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.*)

2. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)

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IBRRS 2005, 1466; IMRRS 2005, 0748
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Bindung des Berufungsgerichts an Tatsachenfeststellungen

BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

a) Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen (hier: die Beweiswürdigung) des Gerichts der ersten Instanz (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

b) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat (Fortführung von BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458).*)

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IBRRS 2003, 2591; IMRRS 2003, 1099
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Bindung an Tatsachenfeststellung der 1. Instanz

BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden.

2. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten.

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