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1. Nur wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist, dann kann das dingliche Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden.
2. Ein dinglicher Charakter der Gestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur erforderlich, wenn die Vereinbarung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirken soll.
3. Der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung lässt die Pfändbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entfallen.