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IBRRS 2012, 2934; IMRRS 2012, 2133
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann vertritt ein Rechtsanwalt widerstreitende Interessen?

BGH, Urteil vom 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird. Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig.

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