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IBRRS 2016, 0634; IMRRS 2016, 0411
ProzessualesProzessuales
Schimmelbefall macht Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich!

LG Koblenz, Urteil vom 19.01.2016 - 6 S 180/15

Die Beauftragung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn der Kläger nur dadurch unberechtigte Ansprüche abwehren kann. Für die Feststellung eines Schaden infolge Schimmelbefalls wird besonderer Sachverstand benötigt. Dabei liegt kein Bagatellschaden vor, wenn fristlose Kündigung und Mietzinsminderung um 50% in Frage kommen.

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