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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 14 U 912/08
OLG Dresden, Urteil vom 15.12.2009 - 14 U 912/08
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 15.12.2009 - 14 U 912/08
1. Ist die Heißlagerung der ESG-Scheiben vereinbart, so führt allein das Fehlen des Heißlagerungstests zur Mangelhaftigkeit der Scheiben.
2. Die Beweislast für die Durchführung des Heißlagerungstests trägt der Auftragnehmer.
3. Die fehlende Kennzeichnung als ESG-Glas führt nicht zu einem Mangel der Scheiben, sofern sie wie geschuldet funktionstauglich sind.
4. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt dann nicht den Anforderungen, die an, einen bestimmten Antrag zu stellen sind.
5. Es besteht für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird.