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Inhalte zur HOAI

Die HOAI 2013 ist am 17.07.2013 in Kraft getreten. Die hier aufgeführten Inhalte betreffen teilweise noch das vor diesem Zeitpunkt geltende Recht.

Gesetzestexte

HOAI 2013 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

IngArchLG (Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen) - Ermächtigungsgrundlage für die HOAI

 

Materialien

Dokument öffnen Synopse zur HOAI 2009
Tabellarische Darstellung der Änderungen der HOAI zum 18.08.2009

Dokument öffnen Amtliche Begründung zur HOAI 2009

HOAI-Rechner

 HOAI-Rechner 1996, 2009 und 2013
Honorarberechnungen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht.

 FBS-Tabellen zu Stufenverträgen
Überprüfung von Honorarvereinbarungen zum Leistungsbild der HOAI 1996/2009 anhand des Preiskontrollrechts der HOAI 2013.

Zurück zur Rechner-Übersicht
Kurzeinführung...

Aufgrund der inhaltlich maßgeblich überarbeiteten Leistungsbilder der HOAI 2013 ist eine direkte Ermittlung der Mindest- und Höchstsätze des aktuellen Preisrechts für Grundleistungen, die unter vertraglichem Verweis auf die Leistungsbilder der HOAI 1996 oder der HOAI 2009 (zwischen diesen Fassungen blieben die Leistungsbilder fast unverändert) vereinbart wurden, nicht möglich. Wird jedoch aus einem Stufenvertrag, der auf der Leistungsseite auf die alten Leistungsbilder verweist, eine Stufe nach Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, gilt nach § 57 HOAI 2013 das Preiskontrollrecht der neuen HOAI mit der Folge, dass genau diese Ermittlung erforderlich wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2014 bestätigt (IBR 2015, 144).

Auf der Grundlage der Honorarformeln des BMWi-Gutachtens, das den Honorartabellen der HOAI 2013 zugrunde liegt, haben Fuchs/Berger/Seifert (FBS) zu den Leistungsbildern der Objektplanung des Teils 3 und der Fachplanung des Teils 4 der HOAI Umrechnungsfaktoren (FBS-Faktoren) entwickelt, mit denen die Mindestsätze nach der HOAI 2013 um die von den Gutachtern vorgegebenen Honorarauswirkungen der Änderungen in den Leistungsbildern bereinigt und mit denen die Mindestsätze der HOAI 2013 für Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI 1996/2009 berechnet werden können.


Aktualisierung 09/2015

Die Faktoren wurden nunmehr um den Umstand bereinigt, dass die Gutachter teilweise von anderen Prozentsätzen der jeweiligen Leistungsphasen ausgegangen sind, als sie letztlich in der HOAI 2013 tatsächlich festgesetzt wurden. Hierdurch ergibt sich in einzelnen Leistungsphasen einzelner Leistungsbilder ein abweichender Faktor für die Mehrleistungen.


Die Methodik der FBS-Faktoren ist hier ausführlich dargestellt.

Die Erläuterungen und die Tabellen sind ein Vorabzug aus
Fuchs/Berger/Seifert, Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar,
1. Auflage 2015, Anhang D [erscheint 2015 im Verlag C.H. Beck]

 

Beiträge, Aufsätze, Urteile
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Steeger/Fahrenbruch: Praxiskommentar HOAI 2009 - Das Vergütungsrecht der Architekten und Ingenieure
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Letzte Aktualisierung: 07.10.2015

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Korbion/Mantscheff/Vygen: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Letzte Aktualisierung: 03.11.2015