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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Karczewski
301 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 302 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
163 Beiträge gefunden |
IBR 2022, 574 | OLG Düsseldorf - Was ist Luxus? |
IBR 2022, 518 | OLG Rostock - "Vorlagesperre" ist unwirksam! |
IBR 2022, 351 | OLG Rostock - Ehepaar erwirbt Wohnung: Abnahme muss gemeinschaftlich erklärt werden! |
IBR 2022, 350 | OLG München/BGH - 8%-iger Einbehalt kann "geringfügig" sein! |
IBR 2021, 1044 | OLG Köln/BGH - Gefahrübergang für das Gemeinschaftseigentum bei Wohnungsübergabe! |
IBR 2021, 464 | KG/BGH - Schöner ist auch teurer! |
IBR 2021, 415 | OLG Düsseldorf/BGH - Kann nur der Bauerrichtungsteil gekündigt werden? |
IBR 2021, 130 | OLG Brandenburg/BGH - Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist und bleibt Erwerbersache! |
IBR 2021, 79 | OLG Frankfurt/BGH - Prognoserisiko einer Übermaßsanierung trägt der Bauträger! |
IBR 2021, 22 | OLG München - Abnahmemängel nicht beseitigt: Werklohnanspruch nicht fällig! |
14 Volltexturteile gefunden |
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.12.2021 - 2-20 O 51/21
1. Ein Generalunternehmer ist nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO dazu angehalten, sich über Umstände, die seinen Nachunternehmer betreffen, bei diesem zu informieren (hier: Aussagen zur Möglichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen) und entsprechend vorzutragen.*)
2. Als Protokollmängel können auch solche Mängel zu bewerten sein, die in einem privaten Sachverständigengutachten bei der Begehung festgehalten werden, wenn die Parteien sich zumindest konkludent wechselseitig auf dieses Gutachten beziehen und es als Argument für die Mangelhaftigkeit / Mangelfreiheit des Werkes anführen. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Gutachtens als Abnahmeprotokoll oder Mängelprotokoll bedarf es nicht. Wenn die Parteien das Vorliegen bestimmter Mängel zusammen festgestellt haben (insbesondere schriftlich festgehalten haben), entspricht es regelmäßig dem Willen der Parteien, dass eine etwaige Fälligkeit der (Abschluss-)Raten an die Beseitigung dieser zusammen festgestellten Mängel geknüpft ist.*)
3. Der Bundesgesetzgeber hat in BT-Drs. 18/8486 (Seite 49) den Streitstand zum Verständnis des Begriffs der vollständigen Fertigstellung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV nicht aufgelöst.*)
4. Beantragt die Klägerin die Feststellung der Abnahmewirkungen zu einem bestimmten, konkret mitgeteilten, Zeitpunkt, ist ein "Weniger" in das Begehren nicht hineinzulesen (und das Begehren insoweit auszulegen), dass zumindest zu einem späteren Zeitpunkt - der späteste Zeitpunkt wäre der Schluss der mündlichen Verhandlung - die Feststellung der Abnahmewirkungen begehrt wird.*)
VolltextKG, Urteil vom 07.05.2019 - 21 U 139/18
1. Die Bestimmung eines Bauträgervertrags, wonach die Schlussrate bereits bei Fälligkeit der Bezugsfertigkeitsrate auf ein Anderkonto der beurkundenden Notarin zu zahlen ist, weicht nicht zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV ab und ist also wirksam.*)
2. Der Rücktritt eines Bauträgers vom Bauträgervertrag kann auch nach einer Fristsetzung mit Zuvielforderung wirksam sein. Entscheidend ist, ob der Erwerber die überhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er jedenfalls den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann.*)
3. Auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag findet § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB Anwendung.*)
4. Ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, ist stets aufgrund einer Gesamtabwägung zu entscheiden, die abstrakte Anknüpfung an einen Zahlungsrückstand in Höhe eines bestimmten Schwellenwertes ist kein geeignetes Kriterium.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.09.2013 - VII ZR 308/12
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.*)
BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10
Die in Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03 enthaltene Schwammschadenklausel, wonach "Schäden durch Schwamm" vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, beinhaltet keine Beschränkung dahingehend, dass hierdurch nur der Echte Hausschwamm augenommen sein soll; vielmehr werden hierdurch sämtliche holzzerstörenden Pilze erfasst, mithin auch der Braune Kellerschwamm.
VolltextBGH, Urteil vom 30.05.2012 - IV ZR 87/11
Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.01.2012 - IV ZR 140/09
§ 2 Nr. 1 a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ab.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 148/10
Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 174/09
1. Folgende Belehrung genügt den Anforderungen der so genannten Relevanzrechtsprechung: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen."*)
2. Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Verlauf der Regulierungsverhandlungen wiederholt werden muss, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 9 U 41/10
1. Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in § 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leitungsfreiheit berufen; ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG.
3. Auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff VVG kann sich der Versicherer weiterhin berufen.
VolltextBGH, Beschluss vom 16.06.2010 - IV ZR 92/09
1. Grundsätzlich stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache einen Vermögensschaden dar, den der Eigentümer erlitten hat. Das gilt insbesondere für Mängelbeseitigungskosten, die erforderlich sind, um mangelhafte Leistungen des Unternehmers zu sanieren und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen (hier: Freilegungskosten für die Neuerstellung eines mangelhaften Gewerks/Sanierung der sanitären Installation).
2. Solche Kosten sind nach der zusätzlich zu vereinbarenden Mängelbeseitigungsnebenkostenklausel versichert, wenn sie erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen und ein Folgeschaden entstanden ist.
Volltext12 Leseranmerkungen gefunden |
Leseranmerkung zur OLG Braunschweig, Urteil vom 20.6.2019 - 8U 62/18 Stellungnahme des Autors (Prof. Thomas Karczewski) zu
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Urteil des OLG Hamgurg ist rechtskräftig Leseranmerkung von Thomas Karczewski zu
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Danke für hilfreiche Auskünfte! Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
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Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg vom 17.04.2015, 9 U 35/14 Leseranmerkung von Thomas Karczewski zu
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Aufrechnung mit Ersatzvornahmekosten erforderlich? Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
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Beitrag zu den Leseanmerkungen von Thomas Karczewski und Dr. Olrik Vogel Leseranmerkung von Joachim Saam zu
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Urteil OLG Dresden vom 08.01.2010 -1 U 1371/09 Leseranmerkung von Thomas Karczewski zu
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Leseranmerkung zu Praxishineis Leseranmerkung von Thomas Karczewski zu
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Praxishinweis in IBR 2012, 26 Leseranmerkung von Thomas Karczewski zu
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16 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
IV. Abnahme, § 640 BGB |
3. 3. Teilabnahme - Abnahme des Gemeinschaftseigentums |
E. Anwendung des Bauvertragsrechts |
35 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
K. § 2 Abs. 10 VOB/B: Vergütung von Stundenlohnarbeiten |
I. Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
H. § 3 Abs. 6 VOB/B: Verwendung der Unterlagen nach § 3 Abs. 5 VOB/B |
I. Urheberschutz nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B |
A. Überblick |
III. Rechtsnatur der Aufgaben |
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen |
2. Inhalt der Regelung |
b) Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer |
3. Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Aufgaben |
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung |
III. § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B: Anordnungsbefugnis |
2. Inhalt der Regelung |
a) Anordnungsbefugnis |
b) Einschränkung der Anordnungsbefugnis |
13 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
b) Verträge seit 1. 1. 2018 ( Rn. 312-313)
1. Problem Auflassungsvormerkung ( Rn. 258-263)
2. Verträge seit 1. 1. 2018 (§§ 650 u, v BGB) ( Rn. 194-201)
ee) Herausgabe von Unterlagen ( Rn. 227-229)
d) Herausgabe von Unterlagen ( Rn. 393-395)
2. Ratenzahlungen ( Rn. 642-647)
III. Prüfbare Abrechnung der Abschlagszahlung (Verträge ab dem 1. 1. 2009) ( Rn. 619-627)
III. Prüfbare Abrechnung der Abschlagszahlung (Verträge ab dem 1. 1. 2009) ( Rn. 619-627)
13 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
2. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) ( Rn. 149-154)
b) Bereicherungsanspruch. ( Rn. 121-123)
§ 16 Abs. 1 [Abschlagszahlungen]
IV. Allgemeines zur Wirksamkeit abweichender AGB ( Rn. 62-65)
a) Schwarzarbeit, fehlende Eintragung in die Handwerksrolle, o. R.-Abrede. ( Rn. 83-89)
b) Rechtsstand bis zum 31. 12. 2017. (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 7-8c)
a) Gläubigerobliegenheiten nach der VOB/B. (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 16-18)
4 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |