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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2457/08


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 2611; IMRRS 2013, 1415
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgaben zum Vorteilsausgleich sind zeitlich zu begrenzen!

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

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1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 1196 BVerfG - Erschließungsbeiträge: Keine Aushebelung der Verjährung durch rückwirkendes Satzungsrecht!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0233; IMRRS 2018, 0074; IVRRS 2018, 0027
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Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auch für Erschließungsbeiträge gelten zeitliche Grenzen!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2017 - 6 A 11831/16

1. Um sicherzustellen, dass Erschließungsbeiträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, kommt ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG in Betracht.*)

2. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein (vgl. für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 = IBRRS 2014, 2904; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2017 - 6 A 10137/14.*)

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IBRRS 2017, 3172; IMRRS 2017, 1322; IVRRS 2017, 0520
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einleiten von Niederschlagswasser ins Grundwasser nur mit Erlaubnis!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2017 - 6 A 11790/16

1. Eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße, die nur auf einer Teilstrecke zum Anbau bestimmt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32/95 -, BVerwGE 102, 294) beitragsrechtlich in mehrere Verkehrsanlagen aufzuteilen sein.*)

2. Die Versickerung des Straßenoberflächenwassers im Randbereich der Fahrbahn oder auf einem benachbarten Grünstreifen, die darauf gerichtet ist, sich dieses flüssigen Stoffs über den Boden und das Grundwasser zu entledigen, ist als eine erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers zu betrachten.*)

3. Diese Erlaubnispflicht wird durch die Regelungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs von oberirdischen Gewässern ebenso wenig aufgehoben wie durch die abwasserbeseitigungsrechtliche Möglichkeit, unverschmutztes Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ortsnah schadlos durch Versickernlassen zu beseitigen.*)

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IBRRS 2016, 3488; IMRRS 2016, 1940; IVRRS 2016, 0193
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Beitragspflicht ohne wirksame Anschlussbeitragssatzung!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2016 - 1 L 212/13

1. Erst das Inkrafttreten der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung kann die sachliche Beitragspflicht auslösen. Einer Rückwirkung dieser Satzung bedarf es in Mecklenburg-Vorpommern nicht (st. Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern seit Beschluss vom 08.04.1999 - 1 M 41/99).*)

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es rechtlich zulässig, im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen eine sich aus Beiträgen und Gebühren zusammensetzende Finanzierung vorzunehmen. Dass ein Aufgabenträger nur eine teilweise Deckung seiner Aufwendungen durch Beiträge anstrebt, da er einen "politischen Beitrag" erhebt (4,83 Euro/qm), der nur etwas mehr als die Hälfte des kalkulierten Beitragssatzes ausmacht (8,29 Euro/qm), ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.*)

3. Das vom BVerfG im Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143 = IBR 2013, 1196 - nur online = NVwZ 2013, 1004, entwickelte Rechtsinstitut der "Verflüchtigung" greift im vorliegenden Fall nicht durch. Denn das BVerwG (Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 15.14 u. a., vorgehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2014 - 1 L 139/13 u. a.) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31.12.2008 zu bestimmen. Eine solche Fristbestimmung hat der Landesgesetzgeber jetzt durch Gesetz vom 14.07.2016 getroffen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzliche Neuregelung (§ 12 Abs. 2 KAG-MV Fassung 2016) den von BVerfG und BVerwG gemachten Vorgaben entspricht. Eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss )Beiträgen ist nicht mehr möglich.*)

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, LKV 2016 25 ff., für Berlin-Brandenburg konkretisiert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren - wegen der abweichenden Sach und Rechtslage - nicht einschlägig, sodass er keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfaltet. Seit Inkrafttreten des KAG-MV vom 11.04.1991 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG-MV 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG-MV) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Sachsen Anhalt, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 L 119/15, Rz. 58 und 59, und OVG Thüringen, Urteil vom 12.01.2016 - 4 KO 850/09, zur Rechtslage in Thüringen).*)

5. Die im Beschluss des BVerfG vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, IBR 2013, 1196 - nur online, gesetzte Frist, bis zum 31.03.2014 eine gesetzliche Neuregelung vorzunehmen, ist ausschließlich für den bayerischen Landesgesetzgeber maßgeblich gewesen.*)

6. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen sind die Aufgabenträger grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpfen. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des erster Heranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG-MV und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.*)

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IBRRS 2015, 0700; IMRRS 2015, 0410
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festlegung der "Müggelsee-Route" des Flughafens Berlin-Brandenburg zulässig

BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13

1. Schließt ein Planfeststellungsbeschluss die Festsetzung eines bestimmten Flugverfahrens ausdrücklich oder konkludent ausschließlich im öffentlichen Interesse aus, werden Rechte von Grundstückseigentümern auch dann nicht verletzt, wenn ein Flugverfahren unter Verstoß gegen diese Regelung festgesetzt wird.*)

2. Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes für die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung geforderte Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung muss aber die Auswirkungen seiner Festlegung beobachten und bei entsprechendem Anlass seine Abwägungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.*)

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IBRRS 2014, 2205
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sanierungssatzung: Gemeinde darf Festsetzungsverjährung nicht vereiteln!

BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 12.13

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Daher gilt für die Aufhebung einer Sanierungssatzung, dass die Gemeinde es nicht in der Hand haben darf, durch rechtswidriges Unterlassen derselben den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern.

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IBRRS 2014, 2904
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge treuwidrig?

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 - 4 C 11.13

Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, IBRRS 2013, 2611 = NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen.*)

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IBRRS 2013, 2611; IMRRS 2013, 1415
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgaben zum Vorteilsausgleich sind zeitlich zu begrenzen!

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.*)

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OVG BB: Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise erfolgreich
(15.11.2013) Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat am 13. November 2013 über zwei Berufungen betreffend Anschlussbeiträge für die Schmutzwasserkanalisation in der Stadt Cottbus verhandelt und heute seine Urteile verkündet. Zu den Anschlussbeiträgen veranlagt worden sind als Grundstückseigentümer einmal Eheleute und einmal eine Einzelperson. Die Anschlussmöglichkeit bestand in einem Fall bereits zu DDR-Zeiten (sog. Altanschließer), im anderen Fall erstmals im Jahr 2003. Die angegriffenen Bescheide sind im Oktober 2010 und im Mai 2009 ergangen. Die Klagen sind erstinstanzlich erfolglos geblieben. Mit den heute verkündeten Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Eheleute abgewiesen, der Berufung der Einzelperson teilweise stattgegeben.
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1 Abschnitt im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

a) Zeitliche Grenzen der Beitragserhebung (BauGB § 135 Rn. 30-32)