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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 185/16


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IBRRS 2017, 1085; IMRRS 2017, 0571
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen!

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2017, 296 BGH - Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2336; IMRRS 2017, 0950
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens

BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15

Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung

"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"

sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung

"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 1085; IMRRS 2017, 0571
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen!

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.*)

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1 Nachricht gefunden
Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
(22.02.2017) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
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