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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 106/05
BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05
Volltext17 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2006, 60 | BGH - Finanzierung einer Immobienanlage: Haftet Bank bei evident falschen Angaben beim Verkauf? |
IMR 2006, 27 | BGH - Kreditfinanzierte Fondsbeteiligung: Für welche Angaben des Vermittlers haftet die Bank? |
14 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2009 - 9 U 12/06
1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist.*)
2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.*)
3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).*)
VolltextOLG Jena, Urteil vom 06.05.2008 - 5 U 444/06
Auch der Beitritt zu einer Wohnungsbaugenossenschaft kann ein verbundenes Geschäft i.S.d. §§ 358, 359 BGB darstellen.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2008 - 9 U 93/06
1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist.*)
2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt.*)
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2008 - 4 U 24/08
1. Es geht zu weit, der finanzierenden Bank die Verpflichtung aufzuerlegen, die Konzeption des Fonds auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen.
2. Eine Aufklärungspflicht kann im Hinblick auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen finanzierender Bank und Fondsinitiatoren nur dann angenommen werden, wenn die Prospektangaben vorsätzlich falsch sind und dies für die Bank evident gewesen ist.
3. Zur Haftung der Bank bei falschen Angaben über die zu vermietende Fläche im Prospekt.
VolltextBGH, Urteil vom 13.02.2007 - XI ZR 145/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 07.02.2007 - 3 U 167/06
1. Gesellschafter, die sich vor September 1999 an einem aus steuerlichen Gründen als BGB-Gesellschaft konzipierten Immobilienfonds beteiligt haben, haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Regelfall nur quotal, also nach dem Maß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft.*)
2. Die diese Haftung betreffende Aufklärung des Anlegers kann durch entsprechende Hinweise im Emissionsprospekt erfolgen.*)
VolltextKG, Urteil vom 30.01.2007 - 4 U 192/05
Die Angabe eines prospektierten Mietpoolergebnisses in einem persönlichen Berechnungsbeispiel, das der Vermittler im Rahmen der Beratung zum Ankauf einer vermieteten Eigentumswohnung erstellt, kann zu einer Haftung der finanzierenden Bausparkasse und der mit ihr zusammenwirkenden Bank aus eigenem Verschulden bei Vertragsschluss aufgrund eines Wissensvorsprungs führen, wenn die Angabe objektiv grob falsch ist und im Rahmen des institutionalisierten Zusammenwirkens die Bausparkasse bzw. Bank sich die arglistige Täuschung des Vermittlers zurechnen lassen muss.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2006 - 17 U 364/05
1. Es kann an der erforderlichen Kausalität einer arglistigen Täuschung fehlen, wenn der Getäuschte vor der Täuschung selbst mit einem Vergleichsangebot an den Täuschenden herangetreten ist und der Inhalt des schließlich abgeschlossenen Vergleichs von dem Angebot nicht wesentlich abweicht.*)
2. Verzichtet ein Darlehensnehmer, der gegenüber dem Kreditinstitut zunächst die Formunwirksamkeit der Vollmacht der für ihn aufgetretenen Treuhänderin geltend gemacht und einen Vergleich angeboten hat, in dem Vergleich sodann - gegen eine Reduzierung der Zinsen sowie der Darlehenssumme um 25 v.H. - auf "alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverhältnis", kann die Auslegung des Parteiwillens ergeben, dass der Darlehensnehmer auch mit der Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen gegen Fondsverantwortliche, Vermittler etc. gegenüber dem Kreditinstitut ausgeschlossen sein soll.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05
1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.*)
2. Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.*)
VolltextOLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2006 - 3 W 38/06
1. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 106/05 = NJW 2006, 1955).
2. Ein nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG formnichtiger Darlehensvertrag wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung durch die Valutierung geheilt, auch bei einem verbundenen Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 106/05 = NJW 2006, 1955).
3. Schließen Verbraucher nach ausführlichen Risikohinweisen ein zu finanzierendes Anlagegeschäft, so kannn dies gegen die Kausalität einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 HwiG) für den Abschluss des Finanzierungsgeschäftes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 = WM 2006, 1243).
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(27.04.2006) Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen. Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.
mehr… BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04