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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 254/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3510; IMRRS 2009, 1915
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fristsetzung: Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung reicht!

BGH, Urteil vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08

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2 Beiträge gefunden
IMR 2010, 1012 OLG Nürnberg - Kündigung: Angemessene Fristsetzung zur Stellung einer Kaution!
IBR 2009, 644 BGH - Fristsetzung: Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung reicht!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 1145; IMRRS 2010, 0772
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung: Angemessene Fristsetzung zur Stellung einer Kaution!

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2010 - 12 U 1306/09

1. Eine zu kurze unangemessene Nachfristsetzung vor Ausspruch der Kündigung setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang, auch wenn die Dauer der Nachfrist vertraglich vereinbart war. Statt vereinbarter zwei Wochen wurde lediglich eine Frist von einer Woche gesetzt, sodann mit dem Ausspruch der Kündigung zwei Wochen gewartet.

2. Die fristlose Kündigung eines Pachtvertrags muss im Rahmen der nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachtenden angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen werden. Ein Zuwarten von mehr als 14 Monaten überschreitet die Grenze des angemessenen Zeitraums.

3. Es liegt kein Schriftformverstoß vor, wenn zumindest das Gesamtanwesen, das vermietet werden soll, benannt ist, unabhängig davon, welche Größe und Ausstattung es im Einzelnen aufweist. Der Größe und Lage der einzelnen Geschosse, eines Parkplatzes, eines Biergartens und eines Hofraums, kommt keine vertragsbestimmende Bedeutung zu, selbst wenn die Lücken im Text nicht ausgefüllt wurden und keine Anlagen (Pläne) beigefügt sind.




IBRRS 2009, 3510; IMRRS 2009, 1915
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fristsetzung: Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung reicht!

BGH, Urteil vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
VII. Abnahmeformen
4. Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB
b) Voraussetzungen für die fiktive Abnahme

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(1) Fristablauf ( Rn. 241-245)

b) Der Rücktritt ( Rn. 93-100)





2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

2. Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (BGB § 650q Rn. 411-414)