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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 224/13


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IBRRS 2015, 0066; IMRRS 2015, 0040
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zahlungsanspruch des Mieters für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 49 BGH - (Vormalige) Kostenmiete und "angesparte" Beträge für Schönheitsreparaturen

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2154; IMRRS 2022, 0902
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss nur auf erste Vermietung nach umfassender Modernisierung hinweisen

BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

2. Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.*)

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IBRRS 2022, 1734; IMRRS 2022, 0716
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bei Staffelmiete genügt einmalige Rüge!

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 279/21

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

2. Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.*)

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IBRRS 2022, 0535; IMRRS 2022, 0171
WohnraummieteWohnraummiete
Berliner Mietenbegrenzungsverordnung 2015 ist wirksam

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

1. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 (GVBl. 2015 S. 101) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 01.06.2015 veröffentlicht worden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, IMR 2020, 312, sowie des Senatsbeschlusses vom 27.05.2020 - VIII ZR 292/19, Rz. 6 ff., IMRRS 2020, 1554 = WuM 2020, 488).*)

2. Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gem. § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, Rz. 26 ff., IMRRS 2020, 0855 = WuM 2020, 645; VIII ZR 121/19, Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, Rn. 27 ff., IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, Rz. 27 ff., IMRRS 2020, 0852 = ZIP 2020, 1619).*)

3. Beauftragt ein Verbraucher (hier: Wohnungsmieter) einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit einer Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung gegen seinen Vermieter (hier: Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verbunden mit der Aufforderung, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen) und ist das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet und besteht lediglich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird, steht dem Zustandekommen des Vertrags gem. § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise nicht entgegen, dass die von dem Inkassodienstleister auf seiner Internet-Seite verwendete Schaltfläche "Mietsenkung beauftragen" nicht mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.*)

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IBRRS 2022, 0973; IMRRS 2022, 0361
RechtsanwälteRechtsanwälte
Abgrenzung Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 220/21

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

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IBRRS 2022, 0099; IMRRS 2022, 0053
WohnraummieteWohnraummiete
Schönheitsreparaturen: Müssen Türen weiß oder gebeizt und geölt sein?

LG Berlin, Urteil vom 06.07.2021 - 65 S 292/20

1. Will der Vermieter eine Abweichung vom Üblichen, so ist er gehalten, dies dem Mieter zumindest mitzuteilen. Ohne einen solchen Hinweis darf der Mieter von der allgemein üblichen ästhetischen Erwartungshaltung potenzieller Mieterkreise ausgehen.

2. Steht fest, dass Altbautüren üblicherweise mit einem weißen Farbanstrich versehen werden, darf der Mieter die übernommene Schönheitsreparaturverpflichtung mangels abweichender Vorgaben dahin verstehen, dass die Rahmen und Türen - wie allgemein üblich - weiß zu streichen sind. Eine vom Standard abweichende Verpflichtung hätte der Vermieter somit klar zum Ausdruck bringen müssen.

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IBRRS 2020, 1538; IMRRS 2020, 0676
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zu viel gezahlte Miete kann nur an alle Mieter ausgezahlt werden

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Rz. 10 f., IBRRS 2010, 1993 = IMRRS 2010, 1434 = NJW 2010, 1965) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.*)

2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F., wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.*)

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2019, 352).*)




IBRRS 2018, 3893; IMRRS 2018, 1422
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigungsschutzklausel bei Immobilienveräußerung begründet eigene (Schutz-)Rechte des Mieters

BGH, Urteil vom 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gemäß § 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen.*)

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IBRRS 2017, 1886; IMRRS 2017, 0759
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Rechtsmängelfreiheit vereinbart: Gewährleistungsausschluss nur für Sachmängel!

BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

1. Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von BGH, Urteile vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30 = IBRRS 2007, 3060 = IMRRS 2007, 1225; vom 19.12.2012 - VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15 = IBRRS 2013, 0305 = IMRRS 2013, 0227; vom 13.03.2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19 = IBRRS 2013, 1818; vom 06.11.2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9 = IBRRS 2016, 0244 = IMR 2014, 120; vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14 = IBRRS 2016, 2334 = IMR 2016, 478).*)

2. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.01.2017 - VIII ZR 234/15 Rn. 22 ff., IBRRS 2017, 0453).*)

3. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.01.2017 - VIII ZR 234/15 Rn. 27, IBRRS 2017, 0453).*)

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IBRRS 2016, 2936; IMRRS 2016, 1735
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Ankaufsrecht des Mieters von § 566 BGB nicht umfasst!

BGH, Urteil vom 12.10.2016 - XII ZR 9/15

Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein (im Anschluss an Senatsurteil vom 25.07.2012 - XII ZR 22/11, IMR 2012, 451 = NJW 2012, 3032).*)

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IBRRS 2016, 1565; IMRRS 2016, 0958
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Vorkaufsrecht bei Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks, das aber geteilt werden soll?

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 61/15

1. Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog wird bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet, wenn der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag die Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat. Ob dies der Fall ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Weiter setzt die Entstehung eines solchen Vorkaufsrechts voraus, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Einzelfläche in dem Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12, IMR 2014, 99).*)

2. § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts beim Verkauf mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität ein. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines Rechts erwerben kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2006 - V ZR 17/06, IMR 2006, 130).*)

3. § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.10.1969 - V ZR 155/66, LM § 508 BGB a.F. Nr. 1).*)

4. Der Vorkaufsverpflichtete kann jedoch gemäß § 467 Satz 2 BGB (analog) verlangen, dass der Vorkauf auf alle Gegenstände beziehungsweise auf das gesamte Grundstück erstreckt wird, wenn nach Abtrennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände lediglich ein isoliert nicht sinnvoll nutzbarer Gegenstand verbliebe, für den sich kein adäquater Preis erzielen ließe (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 272/10, IMR 2012, 204).*)

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Schönheitsreparaturen an Mietwohnungen: Unwirksame Klauseln
(22.10.2021) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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(18.05.2020) Mietverträge übertragen oft dem Mieter die Pflicht, seine Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der üblichen Mietvertragsklauseln sind jedoch von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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Schönheitsreparaturen an Mietwohnungen: Unwirksame Klauseln
(12.12.2018) In Mietverträgen wird dem Mieter oft die Pflicht übertragen, die Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der einschlägigen Mietvertragsklauseln sind mittlerweile von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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BGH: Zahlungsanspruch des Mieters für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen
(03.12.2014) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Auslegung einer Klausel beschäftigt, die dem Mieter einen Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen gewährt.
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Terminhinweis BGH: Mieter führt Schönheitsperaturen selbst durch trotz Verbots des Vermieters: Kostenersatz?
(11.07.2014) Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Erstattung von Kosten für Schönheitsreparaturen, die sie in ihrer Mietwohnung in Berlin durchgeführt haben. Sie berufen sich auf § 11 des Mietvertrags vom 07.02.1990, der vorsieht:
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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

b) Nicht unmittelbar sachbezogene (reine) Vermögensschäden. (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 102-109)