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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 144/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 1106; IMRRS 2010, 0737
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 144/09


28 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 213 BGH - Flächenangabe mit Zusatz "ca.": Keine doppelte Toleranzgrenze bei falscher Wohnfläche!

1 Aufsatz gefunden
Das geplante neue Mietrecht 2016
(Thomas Hannemann)
Dokument öffnen IMR 2016, 223

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2985; IMRRS 2023, 1368
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist eine "Türnische"?

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 117/22

Zum Begriff der "Türnische" im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV.*)

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IBRRS 2023, 1374; IMRRS 2023, 0622
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.04.2023 - 2 U 43/22

1. Sonnt sich der Vermieter unbekleidet auf dem Grundstück, so wird hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, wenn keine gezielte Einwirkung beabsichtigt ist.

2. In der Überlassung einer exakten Aufmaß- oder Planungszeichnung der Mietsache vor Mietbeginn liegt keine Zusicherung der Größe der Mieträume, wenn die Parteien durch eine ca.-Angabe im Mietvertrag klarstellen, dass der Vermieter gerade nicht für die Flächengröße einstehen will.*)

3. Die Flächengröße einer zu gewerblichen Zwecken vermieteten Wohnung kann, soweit der Mietvertrag hierauf verweist sowohl entsprechend der Wohnflächenverordnung als auch nach der GIF MF/G in Verbindung mit der DIN 277-1 ermittelt werden.*)

4. Küchengerüche im Treppenhaus einer sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzten Immobilie sind in der Regel als sozial adäquate Belästigung hinzunehmen.

5. Straßenbauarbeiten, die in der Regel als Umweltmangel hinzunehmen sind und dem Verwendungsrisiko des gewerblichen Mieters unterfallen, können als Mangel zu einer Minderung führen, wenn das besondere Ambiente und die Lage der Immobilie Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit geworden sind und deshalb ein erheblich über der ortsüblichen Miete liegender Preis vereinbart wurde (hier: Jugendstilvilla im Frankfurt Westend).*)

6. Das Vorliegen einer inhaltlich richtigen Abrechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung für eine Betriebskostennachforderung; dies gilt auch soweit unzulässigerweise Sollvorauszahlungen eingestellt worden sind und die Abrechnung später korrigiert wird (Fortführung OLG Frankfurt, IMR 2018, 513).*)

7. Bei der Umlage nicht verbrauchsabhängiger Betriebskosten nach Mietfläche kann der gewerbliche Mieter ohne Belegeinsicht die angefallenen Gesamtkosten nicht einfach bestreiten. Gleiches gilt für das Bestreiten der Gesamtfläche, wenn das Gebäude keine architektonischen Besonderheiten aufweist (Fortführung BGH, IMR 2015, 39; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 U 109/17, IMRRS 2019, 0184).*)

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IBRRS 2022, 2760; IMRRS 2022, 1163
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Der Begriff der "Wohn- und Nutzfläche" im Mietvertrag kann auch mitvermietete Kellerräume umfassen

LG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 10 S 136/21

Wird ein größerer, zur Wohnung gehörender Kellerraum mitvermietet, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten "Wohn- und Nutzfläche" dazu, wenn dies im Mietvertrag so bestimmt ist.

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IBRRS 2022, 1229; IMRRS 2022, 0472
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Flächenunterschreitung von mehr als 10% ist immer ein Mangel!

LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2022 - 333 S 15/21

Der Zusatz "ca." lässt zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Auch für solche Toleranzen ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) endet. Diese Grenze ist im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10% anzusetzen; eine zusätzliche Toleranz ist dann nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 133/03, IMRRS 2004, 0479; IMR 2010, 213).

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IBRRS 2019, 1625; IMRRS 2019, 0610
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ermittlung der Wohnfläche

BGH, Urteil vom 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

1. Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung (§ 536 Abs. 1 BGB) nach der vertraglich vereinbarten Miete.*)

2. Der Begriff der "Wohnfläche" ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24.03.2004 - VIII ZR 44/03, IMRRS 2004, 0572 = NJW 2004, 2230 unter II 1 b aa; IMR 2007, 241; IMR 2009, 223).*)

3. Eine hiervon abweichende Berechnung erfolgt unter anderem dann, wenn ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich ist. Eine solche maßgebende Verkehrssitte setzt voraus, dass abweichend von den sonst anwendbaren Bestimmungen - vorliegend der Wohnflächenverordnung - ein anderes Regelwerk, mithin die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 insgesamt angewendet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.05.2007 - VIII ZR 231/06, IMRRS 2007, 1508 = NJW 2007, 2624).*)

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IBRRS 2018, 1935; IMRRS 2018, 0703
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskosten: Umlage immer nach der tatsächlichen Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06, IMR 2008, 1 f.).*)




IBRRS 2015, 3280; IMRRS 2015, 1498
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

1. Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08 Rz. 10, 13 m.w.N., IMR 2009, 334). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.*)

2. Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber zu stellen ist.*)




IBRRS 2015, 0994; IMRRS 2015, 0591
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Wohnflächenberechnung nach "Länge mal Breite": Vertraglicher Maßstab geht vor!

LG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2015 - 10 S 160/14

Die Wohnflächenangaben in einem Mietvertrag sind nicht nach den Berechnungsgrundsätzen der Wohnflächenverordnung bzw. der II. Berechnungsverordnung zu berechnen, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags (im Fall: im Jahr 1997) nach Auslegung der Vertragserklärungen auf den einfach zu handhabenden Maßstab "Länge mal Breite" der Grundflächen verständigten.*)

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IBRRS 2014, 1460; IMRRS 2014, 0727
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Korrekte Bestimmung der Mietfläche durch Auslegung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 10 U 112/13

1. Bei der Miete von Räumen stellt die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche um mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar. Diese Flächenabweichung hat der Mieter dazulegen und zu beweisen.

2. Die Begriffe "Bruttogeschossfläche", "innenliegende Technikflächen" und "anteilige Gemeinschaftsflächen" sind als "Bruttogrundfläche", "technische Funktionsflächen" und "Verkehrsflächen" gemäß DIN 277 auszulegen.

3. Die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt eine auch durch Auslegung nicht zu beseitigende Mehrdeutigkeit (mindestens zwei unterschiedliche Auslegungsergebnisse) voraus (hier verneint).

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IBRRS 2012, 3360; IMRRS 2012, 2421
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Minderfläche bei Nebenräumen: Berechnung der Minderung?

BGH, Urteil vom 18.07.2012 - XII ZR 97/09

Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947 und vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - NJW 2010, 1745).*)

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6 Nachrichten gefunden
"ca."-Angabe: Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen
(09.05.2012) Die Größenangaben in Mietverträgen für Wohnungen und Häuser liefern immer wieder Anlass zu einem Rechtsstreit. Wenn sich das Objekt beim gründlichen Nachmessen deutlich kleiner als versprochen herausstellt, dann fordern viele Mieter Geld zurück. Manche Eigentümer glauben sich auf der sicheren Seite, wenn sie vor der Größenangabe das Wörtchen "ca." hinzugefügt haben. Doch ...
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DMB: Vereinbarung zur Wohnfläche auch vor Abschluss des Mietvertrages möglich
Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

(24.06.2010) "Das ist eine für Mieter positive Entscheidung. Maßlose Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters oder seines Maklers im Vorfeld eines Mietvertragsabschlusses, zum Beispiel in Wohnungsanzeigen, haben jetzt Konsequenzen. Die entsprechenden Vermieterinformationen begründen unter Umständen eine konkludente Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige (23. Juni 2010) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 256/09).
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BGH: Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses
(23.06.2010) Der Bundesgerichtshof hat heute (23.06.2010) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.
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BGH-Entscheidung: Keine zusätzliche Toleranzschwelle durch "ca."-Zusatz bei Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung
(12.03.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält (VIII ZR 144/09).
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DMB: Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen
(11.03.2010) "Es kann keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächenangaben geben. Deshalb ist das Urteil richtig. Der Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige, langjährige Rechtsprechung. Ist die gemietete Wohnung tatsächlich über zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, hat die Wohnung einen Mangel. Auch `ca.-Angaben´ im Mietvertrag rechtfertigen nicht Abweichungen von weiteren fünf Prozent", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige (10. März 2010) Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 144/09).
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BGH zur Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz
(10.03.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650j BGB Baubeschreibung (Stretz)
C. Inhaltliche Anforderungen an die Baubeschreibung, § 650j BGB i.V.m. Art. 249 § 2 EGBGB