Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 129/09
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Volltext33 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2010, 363 | BGH - Zahlungsfrist für die Miete: Samstag ist kein Werktag! |
11 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Beschluss vom 10.12.2019 - 67 S 239/19
1. Gewährleistungsrechte des Mieters sind nicht bereits dann gem. § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn er eine Anzeige des Mangels an den Vermieter unterlässt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter wegen der unterlassenen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte.*)
2. Für seine Bereitschaft zur Abhilfe trägt der Vermieter die volle Darlegungs- und Beweislast.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2018 - 4 U 17/18
Die Vereinbarung einer Vorleistung des Mieters, die der Finanzierung der Herstellung oder Instandsetzung des angemieteten Gebäudes dient (Baukostenzuschuss) und dadurch zu einer Erhöhung des Werts des Mietobjektes führt, ist in der Insolvenz des Vermieters als Vorausverfügung über die Mieten über den Zeitraum von § 110 Abs. 1 InsO hinaus wirksam, wenn die Werterhöhung der Masse zugutekommt.
VolltextBGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15
1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.*)
2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein." gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.*)
LG Hamburg, Urteil vom 20.09.2016 - 333 S 11/16
1. Die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie, die vorsieht, dass eine Zahlung innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingegangen sein muss, gilt nicht für Wohnraummietverhältnisse mit einem Verbraucher.
2. Der Wortlaut "Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen" und das Ziel der Richtlinie - den Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und des Mittelstands - sind eindeutig und erlauben keine Erweiterung des Anwendungsbereichs.
3. Eine Mietzahlung erfolgt rechtzeitig, wenn der Mieter diese innerhalb der ersten drei Werktage des Monats entrichtet.
VolltextLG Freiburg, Urteil vom 28.04.2015 - 9 S 109/14
1. Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum müssen die Kündigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen.*)
2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei einer Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Empfängers an.*)
VolltextKG, Urteil vom 14.07.2014 - 8 U 140/13
Zur Kündigung des Vermieters wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB), wenn die Mieträume nicht wie vorgesehen als Spielhalle genutzt werden können und die vertragliche Übertragung des Konzessionsrisikos auf den Mieter unwirksam ist.*)
LG Freiburg, Urteil vom 19.10.2012 - 3 S 87/12
1. Weist in einem Prozess um die Zahlung rückständiger Miete das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass ein vom Mieter in Anspruch genommenes Minderungsrecht jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, so entfällt der eine (danach ausgesprochene) fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters (Anschluss BGH Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11-).*)
2. Bei der Prüfung des Merkmals "nicht unerheblich" in § 573 Abs.2 Nr.1 BGB sind neben der Nachzahlung der rückständigen Miete innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB (BGH Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04-) auch die Gesamtumstände im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten zu berücksichtigen (hier u.a.: Streit um die Höhe einer dem Grunde nach teilweise berechtigt eingewandten Minderung).*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 191/10
1. Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB a.F. bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung.*)
BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
Ein Vermieter, dessen außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters deswegen unwirksam geworden ist, weil er hinsichtlich der Mietrückstände und der fälligen Entschädigung (§ 546a BGB) binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage von einer öffentlichen Stelle befriedigt worden ist, kann eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig nicht darauf stützen, dass der zahlungsunfähige Mieter nicht auch die im erledigt erklärten Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten ausgeglichen hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04, IMR 2006, 1015 - nur online).*)
Volltext5 Nachrichten gefunden |
(12.10.2023) Zwar ist das Gehalt noch nicht auf dem Konto, der Vermieter will aber trotzdem Geld sehen. Bis wann muss man als Mieter die Miete überweisen? Und: Muss die Miete wirklich spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter sein?
mehr…
(07.02.2018) Eine nicht unwichtige Frage für alle Mieter: Bis wann muss die Miete beim Vermieter auf dem Konto sein, damit man mit der Mietzahlung nicht in Verzug kommt?
mehr…
Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
(14.07.2010) "Das Urteil schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Mieter und Vermieter. Der Samstag ist kein Werktag, zumindest nicht, wenn es um die Frage geht, ob die Miete rechtzeitig gezahlt wurde oder nicht", erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die gestrige (13. Juli 2010) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 129/09).
mehr…
(14.07.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2010 entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.
mehr… IMR 2010, 363 BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 291/09
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
mehr…
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
VI. Skonto und Nachlass |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
B. Einzelheiten |
III. Frist zur Vorlage der Schlussrechnung (Abs. 3) |
10 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
II. Normzweck (BGB § 556b Rn. 5-6)
I. Kündigungstag (BGB § 573c Rn. 6-7)
IV. Fälligkeitszeitpunkt (BGB § 556b Rn. 8-11)
c) Unpünktliche Mietzahlungen (BGB § 573 Rn. 42-46a)
IV. Umfang des Anspruchs (BGB § 556g Rn. 26-27)
b) Fristbeginn (BGB § 561 Rn. 38-40)
I. Allgemeines (BGB § 543 Rn. 212-220)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |