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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 57/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 0777; IMRRS 2008, 0544
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

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1 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 4416; IMRRS 2011, 3165
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ein Vermieter kann grds. keine Umsatzsteuer verlangen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - 24 U 95/10

1. Der Vermieter ist ohne besondere Vereinbarung nicht berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Miete Umsatzsteuer zu verlangen.*)

2. Ob eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, ist durch Auslegung des Mietvertrages nach allgemeinen Auslegungsregeln festzustellen.*)

3. Nachträgliches Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn die vertraglichen Bestimmungen nicht eindeutig sind.*)

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IBRRS 2008, 0777; IMRRS 2008, 0544
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).*)

2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.*)

3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).*)

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