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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 238/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0240
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

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15 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2002, 0482; IMRRS 2002, 0163
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Haftungsauschluss bei Verletzung von Kardinalpflichten

BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01

Der vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel "Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter ... für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.*)

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IBRRS 2003, 2152; IMRRS 2003, 1464
AGBAGB
Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

BGH, Urteil vom 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.*)

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IBRRS 2005, 0864; IMRRS 2005, 0423
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens in Lieferverträgen mit Sonderkunden verwendete Klausel:*)

"Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das Elektrizitätswerk aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Elektrizitätswerks oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters des Elektrizitätswerks verursacht worden ist.*)

Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätswerks gegenüber dem einzelnen Kunden auf jeweils 5.000 Deutsche Mark begrenzt."*)

hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.*)

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IBRRS 2000, 0240
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender sich von wesentlichen Vertragspflichten freizeichnet, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam (st. Rspr.; zuletzt Urt. v. 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1 a).*)

b) Die Begrenzung der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann nicht wirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (Anschluß an BGHZ 89, 363, 368 f; Urt. v. 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter III 2 b).*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 639 BGB Haftungsausschluss (Krause-Allenstein)
D. Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Haftungsausschluss

1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander
II. Grundlagen der Haftung gegenüber der anderen Vertragspartei

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

6. Vertragliche Haftungsregeln ( Rn. 138)


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

4. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 536a Rn. 76-83)


3 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

d) Beispiele wirksamer/unwirksamer Klauseln in AGB und Individualverträgen: (BGB § 650q Rn. 452)

o) Haftungsbeschränkungsklauseln ( Rn. 321-325)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Risikoausschluss durch Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 29-34)

c) Risikoausschluss durch Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 29-34)