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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 59/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 0710; IMRRS 2006, 0427
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gerichtskosten selbständiges Beweis- und Hauptsacheverfahren

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2572; IMRRS 2018, 0932
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Verjährungshemmung "durch Verhandlungen" nur bei Meinungsaustausch!

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018 - 6 O 320/17

1. Die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen kann durch Verhandlungen gehemmt werden, § 203 BGB.

2. Für "Verhandlungen" bedarf es eines Meinungsaustauschs zwischen den Vertragsparteien.

3. Ein solcher Meinungsaustausch liegt nicht vor, wenn in einem Telefonat lediglich Ansprüche angemeldet werden und der Gesprächspartner mitteilt, dass er vorab seine Bevollmächtigung nach vorangegangener Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu klären hat.




IBRRS 2011, 0003; IMRRS 2011, 0002
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Erledigungserklärung = Antragsrücknahme!

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VIII ZB 14/10

Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03, IBR 2005, 64 = NZBau 2005, 42, und vom 21.09.2010 - VIII ZB 73/09).*)

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IBRRS 2006, 0710; IMRRS 2006, 0427
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gerichtskosten selbständiges Beweis- und Hauptsacheverfahren

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05

1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).*)

2. Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43).*)

3. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).*)

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4 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

IV. Verteidigung gegen Zahlungsklagen ( Rn. 755-756)


1 Abschnitt im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

III. Hauptsacheklage bleibt hinter dem Beweisverfahren zurück bzw. geht darüber hinaus (ZPO § 494a Rn. 63-71)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Bei nachfolgendem Hauptprozess ( Rn. 205-208)