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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 2/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2400; IMRRS 2015, 1031
ProzessualesProzessuales
Wann erfolgt die Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 2/14

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IBRRS 2017, 2525; IMRRS 2017, 1032
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadendämmung: Ohne Sanierungskonzept geht nichts!

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.08.2016 - 75 C 32/16

1. Vor der Beschlussfassung über die Dämmung der Außenfassade muss ein hinreichendes Sanierungskonzept erarbeitet werden. Sind Balkon vorhanden, muss dieses Konzept klären, wie die Balkone in die Dämmung einbezogen werden bzw. welche Auswirkungen eine fehlende Dämmung der Balkone auf das Energiekonzept des Hauses hat.

2. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die Verzögerungen sich nur "um zwei Wochen bewegen" oder nur "geringfügig darüber liegen".

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IBRRS 2016, 0637; IMRRS 2016, 0412
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vorschuss mit falschem Aktenzeichen eingezahlt: Klageerhebungsfrist nicht gewahrt!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.10.2015 - 880 C 21/14

Eine Zustellungsverzögerung von 14 Tagen ist grundsätzlich hinnehmbar, es sei denn, der Kläger bzw. die von ihm eingeschaltete kontoführende Hausbank bezeichnet bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses das maßgebliche gerichtliche Aktenzeichen zum Rechtsstreit derart unzureichend, dass die Justizkasse nicht in der Lage ist, den eingegangenen Gerichtskostenvorschuss dem relevanten Verfahren zuzuordnen und es durch diesbezügliche Nachforschungen zu einer erheblichen Überschreitung dieser Frist kommt.

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IBRRS 2015, 2400; IMRRS 2015, 1031
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann erfolgt die Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 2/14

1. Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet.

2. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

b) Ablauf der Klagefrist (BGB § 558b Rn. 83-93b)