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BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2018, 198 | BGH - Wer schuldet bei Verwalterwechsel die Aufstellung der Abrechnung? |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19
Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, IVR 2016, 131).*)
VolltextAG Augsburg, Beschluss vom 27.01.2020 - 31 C 3909/19 WEG
1. Der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung ist ein Individualanspruch eines Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung, der von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden kann.
2. In Fällen, in denen die Erstellung der Jahresabrechnung von der Mitwirkung eines Dritten, namentlich von einem Wärmelieferanten, abhängig ist, wird die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nicht fällig, bevor diese Abrechnung des Dritten der Verwaltung vorliegt.
3. Auch nach Vorlage der Heizkostenabrechnung ist dem Verwalter eine Bearbeitungsfrist von drei Wochen zuzugestehen.
VolltextLG Dresden, Urteil vom 05.07.2019 - 2 S 101/19
1. Eine Frist für die Jahresabrechnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Der Verwalter soll jedoch innerhalb von drei bis sechs Monaten die Abrechnung erstellen. Allerdings dürfte es auch zulässig sein, bis zum 30.09. des Folgejahres die Jahresabrechnung zu erstellen.
3. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter auf die erforderliche Zuarbeit von Dritten für die Verteilung von verbrauchsabhängigen Kosten - wie z. B. Heiz- und Warmwasserkosten - angewiesen ist. Solange diese Zuarbeit noch aussteht, kann daher keine Fälligkeit der Jahresabrechnung eintreten.
4. Soweit keine Frist vereinbart ist, kommt der Verwalter erst mit der Mahnung in Verzug.
5. Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung nicht rechtzeitig, macht er sich schadensersatzpflichtig.
VolltextBGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.*)
Volltext5 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden |
3. Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans ( Rn. 223-230)
a) Mandatserteilung durch den (neuen) Verwalter ( Rn. 200-203)
d) Fertigung ausstehender Jahresab?rechnungen ( Rn. 33)
5. Herausgabe von Verwaltungsunterlagen ( Rn. 236-241)
4. Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ( Rn. 231-235)