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BFH, Urteil vom 05.05.2011 - IV R 34/08
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2011, 527 | BFH - Gewerblicher Grundstückshandel: Fünf Häuser können ein einziges Objekt sein! |
3 Volltexturteile gefunden |
BFH, Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15
1. Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist.*)
2. Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen.*)
3. Die Einräumung einer Grundschuld auf Grund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.*)
BFH, Beschluss vom 23.02.2015 - X B 71/14
Veräußert der Steuerpflichtige nach Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung fünf - wenn auch sachenrechtlich noch nicht getrennte - Eigentumswohnungen an fünf unterschiedliche Erwerber, sind fünf Veräußerungsvorgänge gegeben, die sich zwangsläufig auf fünf unterschiedliche Objekte beziehen müssen.
VolltextBFH, Urteil vom 05.05.2011 - IV R 34/08
Ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Objekt im Sinne der zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienenden Drei-Objekt-Grenze.*)
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