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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 12/01
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 12/01
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 17 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Urteil vom 16.03.2017 - 23 U 1317/16
ohne
VolltextLG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 322 O 405/13
1. Hat der Unternehmer aufgrund eines gemischten Vertrags unter anderem einen Abrechnungsservice in Bezug auf die Heiz- und Wasserabrechnung zu erbringen, ist auf diesen Vertragsteil Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Unternehmer schuldet die „richtige“ Abrechnung im Hinblick auf die im Objekt vorhandenen Verbrauchseinheiten.
2. Die Erstellung einer Heiz- und Wasserabrechnung erfolgt in einer verkörperten Form und ist deshalb als Herstellung einer Sache anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit innerhalb von zwei Jahren.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2009 - 23 U 119/08
1. Steuerberater, die einen umfassenden Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten haben, leisten Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB.*)
2. Wird bei einem dauernden Dienstverhältnis nur ein Teil der geschuldeten Dienstleistungen durch eine feste Vergütung abgegolten – hier: Pauschalvergütung für Buchführung -, besteht das Kündigungsrecht des § 627 BGB. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht durch die feste Vergütung bezahlten Dienstleistungen lediglich untergeordnete Bedeutung haben und weder bezüglich des Arbeitsaufwandes noch bezüglich des Entgelts umfangreich sind.*)
3. Die Regelung des § 14 StBGebV, wonach die Pauschalgebühr für die Dauer mindestens eines Jahres vereinbart werden muss, schränkt das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB nicht ein.*)
4. Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB kann beim Steuerberatungsvertrag nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 12/01
Der mit einem gewerblichen Unternehmer geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen. Bei Mängeln in der Buchhaltung muß daher der Auftraggeber dem Unternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Anders liegt es dann, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
C. Entbehrlichkeit der Fristsetzung |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |