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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 221/05


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2503; IMRRS 2008, 1481
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Garantievertrag über 40 Jahre zulässig?

BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 221/05

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1836; IMRRS 2016, 1119
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragliche Durchfahrtgestattung für Hinterlieger verjährt nicht

BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 189/15

1. Zur Auslegung der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für beteiligte Hinterlieger in einer einvernehmlich nach dem Muster des Formblatts Nr. 8/1979 der Oberforstdirektion München ausgestalteten Vereinbarung.*)

2. Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.*)

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IBRRS 2008, 2503; IMRRS 2008, 1481
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Garantievertrag über 40 Jahre zulässig?

BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 221/05

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 Zielfernrohr).*)

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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
J. Vereinbarungen über die Verjährung


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

e) Garantiefristen. (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 59-65)