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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 37/13
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 7 U 37/13
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2014, 531 | OLG Düsseldorf - Maklervertrag: Widerrufsmöglichkeit bei Fernabsatzvertrag? |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15
1. Maklerdienste sind grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anzusehen. Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, IMR 2014, 531).*)
2. Zur Verbrauchereigenschaft bei der Vermögensverwaltung: Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032; IMRRS 2001, 0014; BGH, NJW 1992, 3242).*)
VolltextLG Schwerin, Urteil vom 31.03.2015 - 1 O 252/14
Die Berufung auf ein Widerrufsrecht ist treuwidrig, wenn dem Maklerkunde die Provisionspflichtigkeit der Maklerleistung offenkundig war und er diese auch bestätigt hat.
VolltextOLG Jena, Urteil vom 11.02.2015 - 2 U 205/14
1. Ein Maklervertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass der Makler auf eine zunächst unverbindliche Anfrage eines Interessenten ihm ein Exposé per E-Mail verschickt. Kommt es danach zu einem Vertrag über die im Exposé angebotene Immobilie, kann der Makler ein Maklerhonorar verlangen.
2. Bei dem per E-Mail zustande gekommener Maklervertrag handelt es sich um Fernabsatzverträgen, die der Verbraucher mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Wurde er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt keine Widerrufsfrist zu laufen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 7 U 37/13
1. Weist ein Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, muss der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen, wenn er sich auf diese Anzeige bezieht.
2. Ein Maklervertrag, der durch Austausch von E-Mails zustande gekommen ist, ist ein Dienstleistungsvertrag und kann vom Interessenten als Verbraucher auch widerrufen werden. In diesem Fall schuldet der Kaufinteressent dem Makler keine Provision, auch wenn er mit dem Veräußerer einen Kaufvertrag abschließt.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(22.10.2015) Verbraucher haben bei telefonisch oder online zustande gekommenen Maklerverträgen ein Widerrufsrecht. Dieses Recht gilt jedoch nicht unbegrenzt. Makler müssen seit 2014 genau darauf achten, ihre Pflichten hinsichtlich der Widerrufsbelehrung zu erfüllen.
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