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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 67 S 154/16
LG Berlin, Beschluss vom 27.07.2016 - 67 S 154/16
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 1053 | LG Berlin - Überlassung der Wohnung zur Feriennutzung bedarf der Abmahnung! |
IMR 2016, 462 | LG Berlin - Weitervermietung über "airbnb": Keine Kündigung ohne Abmahnung! |
3 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 03.07.2018 - 67 S 20/18
Überlässt der Mieter die von ihm angemietete Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters entgeltlich an Touristen, kann seiner Pflichtverletzung das für den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung hinreichende Gewicht fehlen, wenn dem Vermieter seinerseits vor Ausspruch der Kündigung eine erhebliche Pflichtverletzung zur Last gefallen ist, indem er durch Maßnahmen, die der Aufklärung des Verdachts der unerlaubten Gebrauchsüberlassung dienen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters schwer wiegend verletzt hat.*)
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 23.02.2018 - 66 S 243/17
1. Dem Vorliegen einer Abmahnung kommt nicht generell die Wirkung einer allgemeinen Voraussetzung für die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Im Umkehrschluss kann daraus allerdings nicht gefolgert werden, dass generell für eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine vorherige Abmahnung erforderlich ist.
2. Auch die Prüfung einer auf diese Vorschrift gestützten Kündigung wird regelmäßig die Frage zu beantworten haben, ob eine sofortige Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ohne jede Vorwarnung gerechtfertigt ist.
3. Stehen keine gänzlich außergewöhnlichen Vorkommnisse, sondern eher alltägliche Fragen zwischen den Mietvertragsparteien im Streit, so wird dies regelmäßig nicht der Fall sein.
4. Die Vermietung an Dritte zur Feriennutzung bedarf einer Abmahnung vor einer Kündigung.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 27.07.2016 - 67 S 154/16
Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal ("airbnb") angebotenen Mietwohnung an Touristen ist - ebenso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung - grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat.*)
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