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OLG München, Beschluss vom 13.12.2006 - 34 Wx 109/06
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2007, 51 | OLG München - Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Mehrhausanlage: Beseitigungsverlangen |
4 Volltexturteile gefunden |
LG München I, Urteil vom 31.01.2019 - 36 S 13241/17 WEG
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei mehreren aufeinander bezogenen Beschlüssen der Rechtsgedanke des § 139 BGB auch im Verhältnis der Beschlüsse zueinander greife, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle zweier getrennter Beschlüsse über die Beauftragung kostenauslösender Maßnahmen und deren Finanzierung stets beide Beschlüsse gemeinsam angefochten werden müssten. Vielmehr kann ein gesondert gefasster Beschluss über die Finanzierung von Maßnahmen der Instandsetzung bzw. Instandhaltung auch gesondert angefochten werden.
2. Sind in der Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften gebildet und ist die Instandsetzung und Instandhaltung für das Gemeinschaftseigentum im Bereich der Untergemeinschaften den Eigentümern der Untergemeinschaft auferlegt, besteht gleichwohl eine alleinige Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft für Sanierungsmaßnahmen, die über den Bereich der Untergemeinschaft hinausgeht.
AG Pinneberg, Urteil vom 30.01.2018 - 60 C 21/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextAG München, Urteil vom 30.10.2008 - 481 C 1025/08
1. Alle Sondereigentümer einer Mehrhausanlage sind stimmberechtigt, wenn es um eine Veränderung des Erscheinungsbildes eines die Anlage prägenden Hauses geht, auch wenn die Teilungserklärung grundsätzlich eine Abstimmung nach einzelnen Gebäude einer Mehrhausanlage vorsieht.
2. Das Blockstimmrecht bei einer Mehrhausanlage ist auch ausgeschlossen, wenn es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Miteigentümers gegen die WEG geht.
VolltextOLG München, Beschluss vom 13.12.2006 - 34 Wx 109/06
1. Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen.*)
2. Die in der Teilungserklärung enthaltene Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach ihres Gebäudes.*)
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