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OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2014 - 2 W 61/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16
1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.
2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.
3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015 - 67 T 137/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 84/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 85/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZB 89/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2014 - 2 W 61/14
Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung der Berechtigung der Mietminderung bestimmt sich nach § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.
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