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IBRRS 2010, 2697; IMRRS 2010, 1979
ImmobilienImmobilien
Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen bei Gesamtgrundschuld

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 22/10

1. Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen Fälligkeitsbedingungen bestehen.*)

2. Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung des nachverpfändeten Grundstücks.*)

3. Eine Gesamtgrundschuld entsteht nicht, wenn der Belastungsgegenstand verschiedener Grundschulden wechselseitig ausgetauscht werden soll (Pfandtausch).*)

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