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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 121/02
BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 7 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 682 | BGH - Arbeitnehmerbürgschaften sind nicht immer sittenwidrig! |
IBR 2004, 134 | BGH - Bauleiter verbürgt sich aus Angst um Arbeitsplatz für Arbeitgeber: Bürgschaft sittenwidrig! |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 11.09.2018 - XI ZR 380/16
Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird (Fortführung des Senatsurteils vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02, IBR 2004, 134).*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16
Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 362/15
Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.*)
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