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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 59/94
10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1997, 183 | BGH - Werklohnfälligkeit trotz endgültiger Abnahmeverweigerung? |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 - 4 U 163/12
1. Die Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine Abnahme. Es kommt stets maßgeblich darauf an, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist.
2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch vorzeitig erklären, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.
3. Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 30.01.2019 - 7 U 157/18
1. Der Umstand, dass der Auftragnehmer mehrfach Planungsunterlagen für die Erstellung der Außenanlagen angemahnt und darauf hingewiesen hat, dass er ohne diese Unterlagen keinen Pauschalpreis anbieten kann, spricht dafür, dass die Herstellung der Außenanlagen nicht zum mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegoltenen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
2. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen erkennt der Auftraggeber dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.
3. Durch eine vorformulierte doppelte Schriftformklausel können mündliche oder konkludente Änderungen des Bauvertrags nicht ausgeschlossen werden.
4. Zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner Leistung an und verlangt der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr, sondern erklärt er die Minderung wegen Baumängeln, wird der Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme fällig.
5. Auch bei einer nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichneten Forderungsaufstellung kann es sich um eine zur Fälligkeit der Vergütung führenden abschließenden Abrechnung handeln.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 7/10
1. Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erhoben hat.
2. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat.
3. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme und rügt der Auftraggeber vor Abnahme gravierende Mängel, kann ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen will.
VolltextBGH, Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 59/94
Für eine Berufung auf § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann kein Raum, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt.
Volltext1 Leseranmerkung gefunden |
Fälligkeit der Werklohnforderung trotz offener Nachbesserungsarbeiten Leseranmerkung zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
V. Anspruch auf Abnahme |