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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 49/15
BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
Volltext22 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2016, 550 | BGH - Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Käufer muss keine Frist setzen! |
10 Volltexturteile gefunden |
LG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2022 - 6 O 65/18
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines freitragenden Aluminiumschiebetors mit einer Länge von 14 m und einer Höhe von 2 m nebst Haltepfosten, dessen Einbau u. a. das Ausgraben des Fundaments, das Betonieren von zwei Haltepfosten unter Einsatz von 5 m³ Beton sowie die Entsorgung von ca. 5 m³ Erdaushub umfasst, ist ein Werkvertrag.
2. Das Rücktrittsrecht nach Lieferung und Montage eines freitragenden Schiebetors ist nicht wegen mangelnder Vertragstreue ausgeschlossen, indem der Besteller nach dem Erkennen der von ihm geltend gemachten Mängel das Tor weiter im Handbetrieb genutzt hat.*)
3. Eine Wertersatzpflicht entfällt ausnahmsweise, wenn die Verschlechterung des Schiebetors im Handbetrieb während des Motordefekts auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der empfangenen Leistung beruht.*)
4. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile (§ 287 ZPO - mit Recherchen im Internet) bei fünfjähriger, in seiner Funktion wesentlich eingeschränkter Nutzung eines Schiebetors.*)
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2022 - 6 O 195/20
1. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, ist grundsätzlich - sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder im Zuge von Renovierungsarbeiten - von einem Werkvertrag auszugehen.*)
2. Dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu: der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz, der Wind- und Regendichtigkeit, der Steuerung der Innentemperaturen, ihrem Anteil an der Wärmedämmung des Gebäudes, dem Einbruchschutz oder sogar der Kommunikation der Bewohner mit den Menschen im Außenbereich.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 27.09.2022 - 24 U 57/21
1. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.*)
2. Eine nochmalige Fristsetzung - dieses Mal zur Nacherfüllung gem. § 637 Abs. 1 BGB - kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht (Anschluss an und Fortführung von BGH, IBR 2017, 186).*)
OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2021 - 16 U 90/20
1. Dem Auftraggeber steht trotz vorhandener Mängel grundsätzlich kein Schadensersatz- bzw. kein Selbstvornahmeanspruch zu, wenn er dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich war.
2. Eine Fristsetzung kann in Ausnahmefällen aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers, eines begründeten Vertrauensverlusts des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Auftragnehmers oder sonstiger besonderer Umstände entbehrlich sein.
3. Alle Entbehrlichkeitsgründe haben gemein, dass unter Abwägung der beidseitigen Interessen und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz- bzw. Selbstvornahmeanspruchs berechtigt ist.
VolltextBGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19
1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.*)
2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.*)
VolltextLG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 - 2 O 2021/10
Die Klausel des § 4 Abs. 7 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, hält - wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist - einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand und ist wirksam.
VolltextOLG München, Beschluss vom 15.02.2018 - 17 U 116/18
Das Vertragsverhältnis über die Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf den Grundriss der Küche abgestimmten Grundrissplan einschließlich Herstellung, Lieferung und Einbau einer Granitarbeitsplatte unterliegt dem Recht des Werklieferungsvertrags mit der Folge, dass Mängelansprüche innerhalb von zwei Jahren verjähren.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 4/17
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine Frist für die Fertigstellung der Leistung vereinbart, hat der Auftragnehmer alsbald nach Vertragsschluss mit der Herstellung zu beginnen und die Leistung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
2. Die für die Herstellung notwendige Zeit ist in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf einer angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
3. Überschreitet der Auftragnehmer die als angemessenen anzusehende Fertigstellungsfrist, setzt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur (Nach-)Erfüllung ergebnislos abgelaufen ist.
4. Eine wirksame Fristsetzung erfordert entweder die Angabe einer bestimmten Zeitspanne oder eines bestimmten Termins, innerhalb dessen oder bis zu dem die Leistung zu erbringen ist. Das Verlangen, die geschuldete Leistung zu erbringen oder Mängel umgehend bzw. unverzüglich zu beheben, genügt nicht.
5. Die Aufforderung an den Auftragnehmer, innerhalb einer Frist mit bestimmten (Nacherfüllungs-)Arbeiten zu beginnen, stellt ebenfalls keine ordnungsgemäße Fristsetzung dar.
VolltextBGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.*)
2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.*)
3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744).*)
VolltextOLG München, Urteil vom 30.09.2014 - 18 U 1270/14
1. Ein Vertrag über die Beratung, die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan, deren Einpassung und plangerechter Zusammenbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.
2. Für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung ist regelmäßig ein bestimmter Zeitraum oder ein bestimmter (End-)Termin anzugeben.
3. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Nacherfüllung kommt es nicht darauf an, welche Frist der Verkäufer selbst angegeben hat.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(14.07.2016) Der Bundesgerichtshof hat sich gestern in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stellen sind.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
B. Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz |
III. Angemessene Frist für die Nacherfüllung |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |