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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 38/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 0858
KaufrechtKaufrecht
Beiderseitiges Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit?

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15


33 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2016, 313 BGH - Verkäufer muss beweisen, dass keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist!
IBR 2016, 312 BGH - Welche Anforderungen bestehen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit?

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2096
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Lieferung verschiedener Bauteile: Belegabgleich und Sichtprüfung erforderlich!

OLG Bremen, Urteil vom 17.03.2023 - 2 U 32/20

1. Der Käufer, der sich seine Mängelrechte aus einem Handelskauf bewahren will, darf sich bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern jedenfalls dann nicht auf eine Stichprobe beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit einer bestimmten Zertifizierung des jeweiligen Herstellers durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen.*)

2. Eine Mängelrüge des Käufers, die einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung durch Belegabgleich und bloße Sichtprüfung erkennbaren Mangel anzeigt, ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB erfolgt, wenn sie 15 Tage, nachdem sowohl die Ware als auch die gesondert übermittelten zugehörigen Abnahmeprüfzeugnisse abgeliefert worden sind, abgegeben wird.*)

3. Zur Bestimmtheit der Mängelrüge und zum arglistigen Verschweigen eines Mangels im Handelskauf.*)

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IBRRS 2023, 0086
KaufrechtKaufrecht
Stillschweigender Verzicht auf Einwand der verspäteten Mängelrüge nur im Ausnahmefall!

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 383/20

1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts - hier: des Verspätungseinwands - durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss BGH, NJW 2023, 1567; NJW 1999, 1259; NJW 1991, 2633.*)

2. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.*)

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IBRRS 2021, 1754; IMRRS 2021, 0670
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Voraussetzungen für Vorschuss für Ein- und Ausbaukosten?

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)




IBRRS 2019, 2883
KaufrechtKaufrecht
Voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.06.2019 - 6 O 7787/18

1. Der Käufer kann jedenfalls dann Schadensersatz in Gestalt der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen, wenn hinreichend sicher ist, dass er den vorhandenen Zustand nicht akzeptieren wird und er die in sein Anwesen eingebaute mangelhafte Kaufsache entfernen sowie durch eine neu einzubauende Sache ersetzen will. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine fiktive Schadensberechnung für die Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH, IBR 2018, 196 und IBR 2019, 127), ist insofern nicht übertragbar (entgegen OLG Frankfurt, IBR 2019, 225).*)

2. Sachmängelansprüche wegen eines mangelhaften Parkettklebers, der zu einer Schädigung des zugleich mitverkauften und sodann in einem Gebäude verlegten Parketts geführt hat, unterliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.*)

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IBRRS 2018, 2281
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Erwerb einer Einbauküche ist ein Werklieferungsvertrag!

OLG München, Beschluss vom 15.02.2018 - 17 U 116/18

Das Vertragsverhältnis über die Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf den Grundriss der Küche abgestimmten Grundrissplan einschließlich Herstellung, Lieferung und Einbau einer Granitarbeitsplatte unterliegt dem Recht des Werklieferungsvertrags mit der Folge, dass Mängelansprüche innerhalb von zwei Jahren verjähren.

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IBRRS 2018, 0155
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kaufmännische Prüfungspflicht erfordert keine "Rundum-Untersuchung"!

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

1. Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen.

2. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.




IBRRS 2016, 0858
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Beiderseitiges Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit?

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15

1. Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b = IBR 2002, 263, 264). Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16.04.1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

2. Der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19.01.2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. = IBRRS 2006, 0667 = IMRRS 2006, 0406; vom 20.05.2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b m.w.N. = IBR 2003, 473). Daher trägt der Verkäufer einer Sache, der sich auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beruft, die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt (hier: § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), der eine längere Verjährungsfrist vorsieht.*)





9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk
I. Prozessuales
P. Verjährung des Anspruchs wegen Mängeln einer für ein Bauwerk verwendeten Sache

§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier)
C. Das „Bau-Kaufrecht“
II. Die Besonderheiten des „Bau-Kaufrechts“
3. Besonderheiten des „Bau“-Handelskaufs („B2B-Geschäft“)
b) Prüfungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB

§ 650a BGB Bauvertrag (Jurgeleit)
B. Definition des Bauvertrages


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

2. Auswirkungen der kaufrechtlichen Einordnung ( Rn. 200-207)


1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Begriff des Bauwerks ( Rn. 6-16)